Online-Nachricht - Mittwoch, 17.02.2016

Einkommensteuer | Erwerbsminderungsrente nach Bezug von Krankengeld (BFH)

Hat ein Steuerpflichtiger Krankengeld bezogen und wird infolge der späteren Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente der hierfür zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, gilt der Rentenanspruch des Berechtigten insoweit gemäß § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt. Die Erwerbsminderungsrenten unterliegen damit bereits im Zeitpunkt des Zuflusses des Krankengeldes im Umfang der Erfüllungsfiktion mit ihrem Besteuerungsanteil der Einkommensteuer (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist u.a., ob und wann der Kläger im Streitjahr 2010 Einkünfte aus einer (erst im Jahre 2011 nach erhobenem Widerspruch nachgezahlten und dann mit bezogenen Lohnersatzleistungen verrechneten) Erwerbsminderungsrente zu versteuern hat: Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erhielt im Streitjahr 2010 von der Betriebskrankenkasse M für den Zeitraum vom 1.1. bis Krankengeld. Der vom Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung gestellte Antrag auf Zahlung einer Rente wurde zunächst abgelehnt. Anfang 2011 entschied die Rentenversicherung, dem Kläger stehe für den Zeitraum vom bis eine Nachzahlung zu, da er die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente bereits April 2010 erfüllt habe. Dem Kläger werde von dem Rentennachzahlungsanspruch in Höhe von 6.880,30 EUR ein Betrag in Höhe von 2.519,86 EUR ausgezahlt, da die Krankenkasse in Höhe von 4.360,44 EUR einen Erstattungsanspruch geltend gemacht habe. In seiner Einkommensteuererklärung erklärten der Kläger keine Renteneinkünfte, sondern Lohnersatzleistungen. Das FA legte demgegenüber die Rentenzahlungen der Besteuerung zugrunde und setzte gleichzeitig das Krankengeld als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Einkünfte des Klägers an. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Das im Jahre 2010 von der Krankenkasse gezahlte Krankengeld unterliegt infolge der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X in Höhe der von der Rentenversicherung geleisteten Erstattung von 4.360,44 EUR als Leibrente mit ihrem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG der Einkommensteuer.

  • Zwar sind diese Bezüge dem Kläger als Krankengeld zugeflossen.

  • Für die Besteuerung ist allerdings entscheidend, dass sie ihm auf der Rechtsgrundlage des mit der Rentenversicherung bestehenden Rentenversicherungsverhältnisses als Erwerbsminderungsrente zustehen.

  • Dieser - endgültige - sozialversicherungsrechtliche Rechtsgrund ist maßgebend für die steuerliche Behandlung.

  • Durch die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X liegt der Rentenbeginn im Streitfall in dem Jahr, in dem der Kläger die Leistungen - unabhängig von ihrem Rechtsgrund - tatsächlich erhalten und sich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht hat.

  • Unter Geltung des AltEinkG hat dieses Ergebnis zudem für die Kläger die positive Nebenwirkung, dass sich der steuerfreie Teil der Erwerbsminderungsrente sowie der sich ggf. anschließenden Altersrenten der Rentenversicherung nach dem geringeren Besteuerungsanteil des Jahres 2010 (60 %) und nicht nach dem des Jahres 2011 (62 %) bemisst (s. auch § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 8 EStG).

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-66814