Online-Nachricht - Freitag, 12.02.2016

Einkommensteuer | Schulverpflegung keine haushaltsnahe Dienstleistung (FG)

Die Kosten für das Schulessen von Kindern sind nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig ().

Sachverhalt: Der Kläger ist alleinerziehender Vater zweier Kinder. Im Streitjahr 2011 war er als angestellter Steuerberater tätig. Er begehrte den Abzug von Entgelten für die Schulverpflegung der Kinder als haushaltsnahe Dienstleistung. Daneben machte er Aufwendungen für Ferienreisen sowie für eine Schulfahrt der Kinder als Betreuungskosten geltend. Finanzamt und Finanzgericht ließen einen Abzug nicht zu.

Hierzu führten die Richter u.a. weiter aus:

  • Der Abzugsbetrag nach § 35a EStG kann für die Schulessen der Kinder nicht gewährt werden. Die Aufwendungen für die Verpflegung von Kindern sind bereits durch den Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG abgegolten (vgl. auch m. w. N.).

  • Zudem handelt es sich bei der Schulverköstigung der Kinder nicht um eine Leistung, die im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem klägerischen Haushalt erbracht worden ist (vgl. m.w.N.).

  • Die Verpflegung der Kinder in der Schule ist auch nicht funktional dem Haushalt des Klägers zuzuordnen – betrifft sie doch explizit die außerhäusliche Versorgung der Kinder mit Essen und damit gerade nicht eine Verrichtung des klägerischen Haushalts.

  • Auch die Aufwendungen für die Ferienaufenthalte der Kinder sind nicht gemäß § 9c EStG a.F. anzuerkennen. Denn die Unternehmungen erfüllen auch die Voraussetzungen von Freizeitbetätigungen – und diese sind nach § 9c Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. von der Begünstigung ausgeschlossen.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis:

Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde die ertragsteuerrechtliche Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten vereinheitlicht. Seitdem können alle Eltern Kinderbetreuungskosten in Höhe von ⅔ der Aufwendungen, maximal 4.000 € je Kind, als Sonderausgaben geltend machen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Der Abzug "wie Betriebsausgaben" oder "wie Werbungskosten" ist ab diesem Zeitraum entfallen, § 9c EStG wurde aufgehoben. Die in Einzelfällen komplizierte Aufteilung zwischen Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben einschließlich des erforderlichen Nachweises der Voraussetzungen wie Berufstätigkeit, Ausbildung, Erkrankung oder Behinderung sind dadurch entfallen, s. hierzu auch Nolte, Kinderbetreuungskosten, Grundlagen.

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-66292