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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 6 KR 69/12

Gesetze: SGB X 69; SGB V § 39 Abs. 1; SGB V § 301; SGB V § 275; StGB § 203; SGB V § 109 Abs. 4 S. 3

Leitsatz

Leitsatz:

1. Auf die Beweislast kommt es nicht an, soweit der Vortrag des unterlegenen Beteiligten für wahr unterstellt werden kann und es auch keinen Anhaltspunkt für einen anderen Sachverhalt gibt.

2. § 69 Abs 1 Nr 2 SGB X erlaubt dem Gericht in Krankenhausabrechnungsstreitigkeiten zumindest die Verwertung aller Unterlagen, die der beklagten Krankenkasse datenschutzrechtlich legal vorliegen.

3. Die Offenbarung von Daten der Versicherten gegenüber dem Gericht ist im Falle einer unvermeidbaren gerichtlichen Geltendmachung der Behandlungskosten als letztes Mittel erlaubt (vgl , BGHZ 115, 123 = juris RN 31).

Fundstelle(n):
RAAAF-49270

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 03.09.2015 - L 6 KR 69/12

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