BGH Beschluss v. - II ZR 66/14

Gründe

1I. Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der K. GmbH. Sie hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern zuletzt Schadensersatz in Höhe von insgesamt 226.630,90 € nebst Zinsen wegen Beihilfe zur Untreue zum Nachteil der Schuldnerin verlangt. Das Berufungsgericht hat die Beklagten bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsforderung antragsgemäß verurteilt und die Revision nicht zugelassen. Die Beklagten haben ihre hiergegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit der Klägerin zurückgenommen. Mit Beschluss vom hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs den Beklagten die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auferlegt.

2Die Beklagten haben sich mit Schreiben vom und vom gegen den Ansatz der Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom (Kassenzeichen 780015114949) gewandt. Der Kostenbeamte hat die Eingaben als Erinnerung nach § 66 GKG angesehen und dieser nicht abgeholfen.

3II. Die Eingaben der Beklagten vom und vom sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG der Einzelrichter zu entscheiden (, NJW 2015, 2194 Rn. 7; Beschluss vom - IX ZB 52/14, NJW-RR 2015, 1209 Rn. 1).

4III. Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerunghat keinen Erfolg.

51. Die angesetzte Gebühr gemäß Kostenverzeichnis Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG ist in der angegebenen Höhe von 1.925 € angefallen, da die Beklagten ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen haben. Anzusetzen war eine 1,0 Gebühr aus einem Streitwert von 226.630,90 €. Diese ist nach der Kostenentscheidung des Senats von den Beklagten zu tragen.

62. Die Beklagten wenden sich auch nicht gegen die Entstehung und Höhe der Gerichtskosten, sondern gegen ihre Verpflichtung zur Tragung der Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens. Einwendungen gegen die Kostenentscheidung können aber nicht Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sein. Der Rechtsbehelf der Erinnerung kann sich nur gegen die Verletzung des Kostenrechts und nicht gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten (vgl. , JurBüro 2008, 43 Rn. 3; Beschluss vom - I ZR 8/06, [...] Rn. 5, jeweils mwN;Beschluss vom - II ZR 125/12, [...] Rn. 6). Kostenrechtliche Einwendungen haben die Beklagten - zu Recht - nicht erhoben.7 IV. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Fundstelle(n):
EAAAF-49043