Online-Nachricht - Donnerstag, 28.01.2016

Einkommensteuer | Risikolebensversicherungsbeiträge keine Werbungskosten (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass die Beiträge zu einer Risikolebensversicherung grds. nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden können (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Streitig war, ob der Kläger Prämien für verschiedene Risikolebensversicherungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann.

Sachverhalt: Der Kläger erwarb zusammen mit seiner Ehefrau ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück, welches seitdem der Erzielung von Einkünften aus Vermietung dient. Später verstarb überraschend die Ehefrau. Daraufhin kündigte das den Immobilienerwerb finanzierende Kreditinstitut die vom Kläger und seiner Ehefrau aufgenommenen Hypothekendarlehen und stellte die gesamte Darlehenssumme zur Rückzahlung fällig. Der Kläger war hierdurch gezwungen, im Jahr 2000 eine Umfinanzierung vorzunehmen, die das finanzierende Kreditinstitut nur unter der Bedingung bewilligte, dass seitens des Klägers - neben einer grundbuchrechtlichen Absicherung - zusätzlich ein Risikolebensversicherungsvertrag abgeschlossen werde. Ansprüche auf die Versicherungs-leistungen musste der Kläger auf Geheiß der finanzierenden Kreditinstitute an diese im Voraus abtreten.

Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Beiträge für Risikolebensversicherungen, welche der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung der Anschaffungskosten eines der Einkünfteerzielung dienenden Immobilienobjekts aufgenommen werden, sind auch dann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen, wenn der Versicherungsvertragsabschluss durch das finanzierende Kreditinstitut vorgegeben war.

  • Der wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung wird hier überlagert von einem gleichzeitig bestehenden Veranlassungszusammenhang durch die private Lebensführung. Denn der Kläger trägt den (zusätzlichen) Aufwand auch deshalb, um im Fall des Risikoeintritts einen schuldenfreien Übergang der Immobilie zu gewährleisten.

  • Im Streitfall kommt diesem privaten Umstand das entscheidende Gewicht zu; er ist das "auslösende Moment" für das Entstehen der getätigten Aufwendungen, welche damit insgesamt der Privatsphäre und nicht der einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre zuzuordnen sind. Der den Aufwendungen weiterhin zugrunde liegende Darlehenssicherungszweck, der für die finanzierende Bank das Ausfallrisiko minimiert, tritt demgegenüber zurück.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Eine Aufteilung von Beiträgen für Risikolebensversicherungen nach den Maßstäben des Beschlusses des Großen Senats zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise () kommt nach Ansicht des BFH nicht in Betracht, da sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen würden und dem Darlehenssicherungszweck hier nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme. Die aufgewendeten Versicherungsbeiträge waren im Streitfall daher nur über die spezielle gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-48867