Online-Nachricht - Donnerstag, 28.01.2016

Einkommensteuer | Aufwendungen für ein Notrufsystem in einer Seniorenresidenz (BFH)

Für ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG in Anspruch genommen werden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Streitig ist, ob für ein mit einer Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, durch das im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz Hilfeleistung rund um die Uhr sichergestellt wird, die Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Anspruch genommen werden kann.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Bei dem mit der Betreuungspauschale abgegoltenen Notrufsystem handelt es sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung.

  • Denn durch die Rufbereitschaft wird sichergestellt, dass ein Bewohner, der sich im räumlichen Bereich seines im Rahmen des "Betreuten Wohnens" geführten Haushalts aufhält, im Bedarfsfall Hilfe rufen kann.

  • Eine solche Rufbereitschaft leisten typischerweise in einer Haushaltsgemeinschaft zusammenlebende Familien- oder sonstige Haushaltsangehörige und stellen damit im räumlichen Bereich des Haushalts sicher, dass kranke und alte Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe erhalten.

  • Die Leistung wird auch "in einem ... Haushalt des Steuerpflichtigen ... erbracht"; der Begriff des Haushalts ist insoweit räumlich-funktional auszulegen.

  • Das Notrufsystem stellt die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass sich der Bewohner in seiner Wohnung aufhält, um dort im Not- und sonstigen Bedarfsfall eine Hilfeleistung zu gewährleisten.

  • Der Leistungserfolg tritt damit in der Wohnung des Steuerpflichtigen ein. Die Leistung wird mithin im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Unbeachtlich ist, dass sich die Notrufzentrale außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-48798