Online-Nachricht - Donnerstag, 28.01.2016

UmwStG | Bewertungs- und Ansatzwahlrecht nach § 3 UmwStG 1995 (BFH)

§ 3 UmwStG 1995 gewährt der übertragenden Körperschaft neben einem Bewertungswahlrecht auch das Recht, in ihrer Schlussbilanz selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter anzusetzen (entgegen BStBl I 1998, 268, Tz. 03.03. und 03.07.; ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 Abs. 2 EStG). Fraglich war hier u.a. die Rechtsfrage, ob die §§ 3ff. UmwStG bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 EStG die Möglichkeit einer erfolgsneutralen Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft eröffnen (und damit verbunden eine spätere gewinnmindernde Abschreibung bzw. Auflösung)? Im Streitfall haben Finanzgericht (s. NWB-Nachricht v. 7.5.2015) und BFH diese Rechtsfrage bejaht.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Nach § 14 Satz 1 i.V. mit § 3 Satz 1 UmwStG 1995 kann die übertragende Gesellschaft die Wirtschaftsgüter in ihrer Schlussbilanz mit dem Buchwert oder einem höheren Wert ansetzen.

  • § 3 Satz 1 UmwStG 1995 enthält neben einem Bewertungswahlrecht ein allgemeines Ansatzwahlrecht, das die übertragende Körperschaft berechtigt, in ihrer steuerlichen Schlussbilanz in Durchbrechung des Aktivierungsverbots des § 5 Abs. 2 EStG i.V. mit § 8 Abs. 1 KStG auch selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter anzusetzen.

  • Dies ergibt sich aus dem gegenüber § 3 UmwStG 1977 geänderten Wortlaut des § 3 UmwStG 1995 unter Bezugnahme auf die Begründung des Gesetzentwurfs für diese Neufassung.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Nach § 3 UmwStG 1977 waren in der steuerlichen Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft nur "die nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisenden Wirtschaftsgüter" anzusetzen. Danach durften selbst geschaffene oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens aufgrund des Verweises auf das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nicht in der Schlussbilanz angesetzt werden. Bei der Neuregelung des § 3 UmwStG 1995 ist dieser Verweis auf die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften jedoch nicht aus der Vorgängerregelung übernommen worden.

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-48795