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FG Köln Urteil v. - 2 K 3930/11 EFG 2016 S. 249 Nr. 3

Gesetze: UStG § 18 Abs 9 Satz 3

Umsatzsteuer

Antrag auf Vorsteuervergütung; Frage der wirksamen Antragstellung hinsichtlich des Vergütungszeitraums

Leitsatz

1. Ein Vorsteuervergütungsantrag, der einen Zeitraum betrifft, der bereits Gegenstand eines weiteren Vorsteuervergütungsantrags und -bescheides ist, nicht statthaft. Anderenfalls könnten zum gleichen Antragsgegenstand mehrere Entscheidungen ergehen. Dem steht jedoch die formelle und materielle Bestandskraft entgegen.

2. Eine Änderung des Vergütungszeitraums zur Verhinderung einer Überschneidung mit einem bereits bestehenden Antrag ist nur innerhalb der Vergütungsfrist gem. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG zulässig, denn die Änderung des Zeitraums ist mit der Stellung eines neuen Antrags vergleichbar. Für den Streitfall bedeutet dies, dass die Stpfl. den Vergütungszeitraum des Antrags vom bis zum Ablauf der Vergütungsfrist gem. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG am hätte ändern können. Innerhalb dieser Frist hat die Stpfl. jedoch keine entsprechende Erklärung abgegeben.

Fundstelle(n):
EFG 2016 S. 249 Nr. 3
IWB-Kurznachricht Nr. 7/2016 S. 236
TAAAF-47872

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FG Köln, Urteil v. 24.11.2015 - 2 K 3930/11

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