Online-Nachricht - Freitag, 04.09.2015

Strafrecht | Zur Geldwäsche bei Honorarannahme durch Strafverteidiger (BVerfG)

Das BVerfG hat klargestellt, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist (, 2 BvR 2573/14, 2 BvR 2571/14; veröffentlicht am ).

Hierzu führte das BVerfG weiter aus:

  • Anknüpfend an ein Urteil des Zweiten Senats v. (BVerfGE 110, 226) hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit dem nun veröffentlichtem Beschluss klargestellt, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 Strafgesetzbuch (StGB) im Fall der Honorarannahme durch Strafverteidiger verfassungskonform auszulegen ist.

  • Nach dem zu § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB ergangenen Senatsurteil liegt nur dann ein gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit vor, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Entgegennahme des Honorars (oder eines Vorschusses) sicher weiß, dass dieses aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrührt.

  • Die tragenden Erwägungen dieses Urteils gelten auch für den Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB, wobei der Bestimmung durch die Fachgerichte vorbehalten bleibt, wie die verfassungskonforme Auslegung im Einzelnen zu verwirklichen ist.

  • Die Verfassungsbeschwerden hat die Kammer jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, weil eine Verletzung der Berufsfreiheit nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden war und auch die weiteren Grundrechtsrügen keinen Erfolg hatten.

Sachverhalt und Verfahrensgang: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich u.a.  um zwei Rechtsanwälte. Der Ehemann ihre Mandantin, Frau K. wurde wegen gewerbsmäßigen Betrugs, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung im Rahmen eines Schneeballsystems verurteilt. Gelder aus diesen Straftaten flossen auch auf ein Konto in der Schweiz, über das Frau K. verfügungsbefugt war. Im Dezember 2009 veranlasste Frau K. - in Absprache mit den beiden Rechtsanwälten - eine Überweisung von 50.000 Euro auf das Kanzleikonto, um einen Honorarvorschuss für Strafverteidigung und zivilrechtliche Beratung zu leisten (Fall 1). Im August 2010 wandten sich die beiden Rechtsanwälte mit der Bitte um Auszahlung von weiteren Geldern für eine Honorarrechnung an die Bank; jedoch war das Konto zuvor gesperrt worden (Fall 2). Das Amtsgericht und - in der Berufungsinstanz - das Landgericht verhängten gegen die beiden Rechtsanwälte wegen vollendeter (Fall 1) und versuchter (Fall 2) Geldwäsche jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zur Bewährung und zudem eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 120 Euro. Der Verurteilung lag die Überzeugung zugrunde, die Rechtsanwälte hätten in Bezug auf die Herkunft des Geldes aus Straftaten des Herrn K. jeweils zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt.
Hinweis: Den vollständigen Text der o.g. Pressemitteilung finden Sie auf den Internetseiten des BVerfG.
Quelle: BVerfG, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-47525