Online-Nachricht - Montag, 10.08.2015

Körperschaftsteuer | Steuerbefreiung einer Freimaurerloge (FG)

Dient eine Körperschaft nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung nicht ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, so ist die Steuerbefreiung zu versagen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Körperschaften die nach der Satzung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), sind gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 AO nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugutekommt, fest abgeschlossen ist.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Freimaurerloge. Mitglieder können ihrer Satzung nach wahrheitsliebende, ehrenhafte Männer werden, die zu einer christlichen Religionsgemeinschaft gehören und sich innerlich zur Lehre Jesu Christi bekennen, wenn sie mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Die Klägerin ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit, da sie die Allgemeinheit in Form der Förderung der Religion nicht i. S. des § 52 Abs. 2 Nr. 2 AO fördert.

  • Denn nur Männer können Mitglieder sein.

  • Der von der Klägerin bewirkte Zweck, ihre Mitglieder stufenweise fortschreitend zu edler, reiner Menschlichkeit, Duldsamkeit, Versöhnlichkeit, Selbstlosigkeit, Hilfsbereitschaft und Wohltätigkeit zu erziehen und für ihre Stellung in der Welt tüchtig und geschickt zu machen, kann auch Frauen zugutekommen.

  • Mit ihrem Ausschluss von Frauen gibt die Klägerin zu erkennen, dass sie zumindest nicht diesen Teil der Allgemeinheit fördern will.

  • Dass Frauen an den öffentlichen Vortragsabenden mit anschließender Diskussion und an vielen gesellschaftlichen Veranstaltungen der Loge teilnehmen dürfen, ändert daran nichts.

  • Denn wie die Klägerin in ihrem Internetauftritt selbst darlegt, ist das Erlebnis des Rituals in den Tempelarbeiten der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit und diese Tempelarbeit findet ausschließlich unter Brüdern statt.

  • Dass die Klägerin gemäß ihrer Satzung im gleichen Sinne wie auf die Logenmitglieder auf die „Nebenmenschen“ einzuwirken und ihre Grundsätze allgemein zur Anerkennung zu bringen sucht, ändert nichts daran, dass der entscheidende und wichtigste Teil der freimaurerischen Tätigkeit ausschließlich unter Männern stattfindet.

  • Etwas Anderes würde nur gelten, wenn die von der Klägerin erstrebten Zwecke so beschaffen wären, dass sie nur Männern zugutekommen könnten (vgl. NWB LAAAA-99553). Dies ist bei den von der Klägerin erstrebten Zwecken jedoch nicht der Fall.

  • Auch dass die Klägerin regelmäßig Sammlungen für gemeinnützige Körperschaften durchführt, macht sie selbst nicht zu einer gemeinnützigen Körperschaft: Zwar ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25 AO die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 AO erfüllt sind. Die sind aber, wie oben dargelegt, nicht erfüllt, da die Klägerin aufgrund des Ausschlusses der Frauen als Mitglieder nicht die Allgemeinheit fördert. Denn auch bei der Förderung des bürgerschaftlichen Engagements gibt es keinen in der Natur der Sache liegenden Grund, Frauen nicht als Mitglieder aufzunehmen.

Hinweis: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online
 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-47430