Online-Nachricht - Donnerstag, 30.07.2015

Bankenrecht | Unwirksame Klausel für Falschbuchungen bei Geschäftsgirokonten (BGH)

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass Banken Geschäftskunden grds. keine Gebühren für Falschbuchungen in Rechnung stellen dürfen. Der BGH hat im Streitfall die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, die als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt hatte ().

Hintergrund: Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, ist auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernimmt dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; er verwalten ca. 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die beklagte Bank auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Preis- und Leistungsverzeichnisses - neben den Fremdgebühren und einem mit dem Kläger gesondert vereinbarten Entgelt für die Bearbeitung der Rücklastschriften - ein "Buchungspostenentgelt" ("Preis pro Buchungsposten") in Höhe von 0,32 € erhebt.
Hierzu führte der BGH u.a. aus:

  • Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen u.a. solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu.

  • Die Klausel ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.

  • Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliegt die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB i.V. mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des BGB entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen sind und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen lassen.

  • Mit der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, weicht die Beklagte von den seit dem geltenden § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Nach diesen Vorschriften hat die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird. Die Beklagte verlangt dagegen 0,32 €.

Hinweis: Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel ist auch unwirksam. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts ergibt sich die Unangemessenheit der Klausel nach den weiteren Ausführungen des BGH daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten sind, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdiensterechts weicht die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags hat. Von dieser Regelung darf gemäß § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergibt sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 129/2015

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-47401