Online-Nachricht - Montag, 22.06.2015

Einkommensteuer | Erschließungsbeitrag für eine unbefestigte Straße (FG)

Der Erschließungsbeitrag für den Ausbau einer bislang unbefestigten Straße durch Teilerrichtung einer Fahrbahn mit Fahrbahnentwässerung ist keine steuerbegünstigte Handwerkerleistung ().

Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines von ihnen bewohnten Hauses in der B.-Straße in C. Im Oktober 2009 beschloss die Gemeinde u.a., die bislang unbefestigte B.-Straße auszubauen. Mit Bescheid vom setzte die Gemeinde für die Herstellung der B.-Straße eine Vorausleistung für die Teileinrichtung der Fahrbahn und der Oberflächenentwässerung in Höhe von EUR 3 115 € fest. Die Kläger zahlten und machten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG geltend. Im Ergebnis ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Berlin-Brandenburg weiter aus:

  • Zwar kann auch die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, die jenseits der Grundstücksgrenze auf fremdem, beispielsweise öffentlichem Grund erbracht werden, begünstigt sein. Es muss sich dabei allerdings um Leistungen handeln, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen ( NWB LAAAE-66340).

  • Nach diesen Grundsätzen ist z.B. eine Steuerermäßigung zu gewähren, wenn der Haushalt des Steuerpflichtigen an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wird.

  • Im Streitfall bestand jedoch kein räumlich-funktionaler Zusammenhang mit dem Haushalt der Kläger: Zum einen war das klägerische Grundstück bereits vor der Durchführung der Ausbaumaßnahmen durch eine Straße erschlossen.

  • Zum anderen stellt die Errichtung oder der Ausbau einer Straße keine Maßnahme der öffentlichen Daseinsvorsorge dar. Vielmehr fallen unter diesen Begriff nur Aufgaben wie die Abfallbeseitigung, die Versorgung mit Wasser, Gas und Strom oder der Betrieb des öffentlichen Personennahverkehrs.

  • Dagegen ist das Führen eines Haushalts auch ohne unmittelbaren Straßenanschluss möglich; anderenfalls könnte zum Beispiel ein Hinteranlieger eines sogenannten Hammergrundstücks keinen Haushalt führen.

  • Auch können sich die Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, mit der Errichtung der Straße sei zugleich eine Entwässerung hergestellt worden. Denn hierbei handelte es sich nicht um die Herstellung eines Abwasseranschlusses für das klägerische Grundstück, sondern um die Herstellung einer Straßenentwässerung, die ebenfalls nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Haushalt der Kläger steht.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-47244