Online-Nachricht - Freitag, 19.06.2015

Urheberrecht | Hörfunk in Zahnarztpraxen (BGH)

Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stellt im Allgemeinen keine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar ().

Sachverhalt: Klägerin ist die GEMA. Der Beklagte ist Zahnarzt. Im Wartebereich seiner Praxis werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen. Die Parteien hatten im Jahr 2003 einen Lizenzvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Arzt das Recht zur Nutzung des Repertoires der GEMA, der VG-Wort und der GVL zur Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis gegen Zahlung einer Vergütung eingeräumt hat. Zum kündigte der Beklagte den Lizenzvertrag fristlos, da nach dem die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Die GEMA klagte u.a. auf Zahlung der Gebühren vom bis zum , in letzter Instanz ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Die Klägerin kann die Vergütung nicht beanspruchen, weil der Lizenzvertrag durch die fristlose Kündigung des Beklagten mit Wirkung zum beendet worden ist.

  • Der Beklagte war zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, weil die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das EuGH-Urteil entfallen ist. 

  • Die Parteien hatten den Lizenzvertrag in der damals zutreffenden Annahme geschlossen, dass die Rechtsprechung in der Lautsprecherübertragung von Hörfunksendungen in Wartezimmern von Arztpraxen eine - vergütungspflichtige - öffentliche Wiedergabe sieht.

  • Dem EuGH-Urteil zufolge setzt eine öffentliche Wiedergabe voraus, dass sie gegenüber einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen erfolgt. Diese Voraussetzungen sind im Allgemeinen nicht erfüllt, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis für seine Patienten Hörfunksendungen als Hintergrundmusik wiedergibt.

  • Der BGH ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen.

  • Der hier zu beurteilende Sachverhalt stimmt in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem EuGH vorgelegen hatte.

  • Insofern ist die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen - und so auch beim Beklagten - nicht öffentlich und damit nicht vergütungspflichtig.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-47239