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Online-Nachricht - Mittwoch, 17.06.2015

Einkommensteuer | Vorlagefrage zum Sanierungserlass (BFH)

Der BFH hat den Großen Senat zur Entscheidung darüber angerufen, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (; veröffentlicht am ).

Der BFH hat den Großen Senat zur Entscheidung darüber angerufen, ob der Sanierungserlass gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (NWB KAAAE-92538; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Steuerbefreiung für Sanierungsgewinne (§ 3 Nr. 66 EStG a. F.) wurde mit Wirkung ab dem VZ 1998 aufgehoben. Aufgrund des bestehenden Zielkonflikts mit der zum in Kraft getretenen Insolvenzordnung hat die Finanzverwaltung auf der Grundlage von §§ 163, 227 AO mit dem sog. Sanierungserlass (NWB XAAAA-88108, BStBl 2003 I S. 240) reagiert, damit eine auf einen Sanierungsgewinn zu zahlende Steuer nicht die Sanierung gefährdet oder eine weitere Sanierung erforderlich macht. Der sog. Sanierungserlass regelt, unter welchen Voraussetzungen aufgrund von sachlicher Billigkeit die Ertragsteuern (nicht jedoch die Gewerbesteuer) auf einen Sanierungsgewinn mit dem Ziel des späteren Erlasses gestundet werden können (vgl. hierzu ausführlich NWB FAAAE-39317). In Rechtsprechung und Literatur wird kontrovers diskutiert, ob der Sanierungserlass rechtmäßig ist oder nicht.

Nunmehr hat der BFH dem Großen Senat die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt das NWB XAAAA-88108, BStBl I 2003, 240; ergänzt durch das NWB HAAAD-34808, BStBl I 2010, 18; sog. Sanierungserlass) gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung?

Anmerkung: Nach Auffassung des vorlegenden Senats verstößt der Sanierungserlass nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Die Frage ist für die Praxis von zentraler Bedeutung, da neben dem Streitfall weitere Revisionsverfahren beim BFH anhängig sind (NWB JAAAE-82986, NWB AAAAE-84852), in denen die Frage der Gesetzmäßigkeit des sog. Sanierungserlasses von Bedeutung sein dürfte.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
KAAAF-47220