Online-Nachricht - Montag, 08.06.2015

Bilanzierung | Keine Rückstellung für die Wartung von Flugzeugen (FG)

Für die Wartung von Flugzeugen sind keine Rückstellungen zu bilden (,F, Revision zugelassen).

Hintergrund: Voraussetzung für die Passivierung einer öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeit als Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 HGB ist, dass sie am Bilanzstichtag hinreichend konkretisiert und zu diesem Zeitpunkt entweder dem Grunde nach entstanden oder - sofern es sich um eine künftig entstehende Verbindlichkeit handelt - wirtschaftlich im abgelaufenen oder in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren verursacht worden ist ( NWB VAAAA-92448).
Sachverhalt: Die Klägerin führt Flüge durch, für die eine Lizenz des Luftfahrtbundesamtes bzw. Verkehrsministeriums erforderlich ist. Hierzu mietete sie Flugzeuge an. Nach luftfahrtrechtlichen Bestimmungen ist sie Halterin der Flugzeuge und damit zur regelmäßigen Wartung verpflichtet. Vor diesem Hintergrund bildete die Klägerin unmittelbar nach einer durchgeführten Wartung Rückstellungen in Höhe der anteiligen Wartungskosten, die jährlich anwuchsen, bis die Wartung dann tatsächlich durchgeführt wurde. Der Betriebsprüfer des Finanzamts löste die Rückstellungen unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu Rückstellungen für die Verpflichtung zur Überholung von Luftfahrtgeräten vor Ablauf der zulässigen Betriebszeit gewinnwirksam auf. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf weiter aus:

  • Rückstellungen für künftige Wartungsaufwendungen sind nicht zu bilden.

  • Nach der Rechtsprechung des BFH erfordert die Rückstellung auf Grund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind, so dass sich "der Steuerpflichtige der Erfüllung der Verpflichtung im Ergebnis nicht entziehen kann" (vgl. Urteil v. - NWB AAAAA-88976).

  • Eine wirtschaftliche Verursachung in der Vergangenheit ist demnach zu verneinen, wenn sich der Steuerpflichtige einer Verpflichtung am Bilanzstichtag durch eine Handlung (z.B. Beendigung einer Tätigkeit, Kündigung eines Vertrages) entziehen kann ( NWB WAAAA-93946 unter II.3.e).

  • Vorliegend fehlt es bereits dem Grunde nach an einer rückstellbaren Verbindlichkeit der Klägerin: Zwar ist der Halter eines Luftfahrzeuges auch zu dessen Wartung verpflichtet. Allerdings ist die Durchführung der Wartung mangels Rechtsgrundlage nicht durchsetzbar und kann nicht im Klage- oder im Wege des Verwaltungsverfahrens verfolgt und vollstreckt werden.

  • Ferner kann die Klägerin die Aufwendungen für die Wartung vermeiden, beispielsweise durch Verzicht auf eine künftige Nutzung der Luftfahrzeuge unter Geltung der Betriebsordnung für Luftfahrtgeräte.

  • Der Wartungsaufwand steht zudem mit künftigen Erträgen im Zusammenhang. Erst die nach Maßgabe der Betriebsordnung nach erfolgreicher Wartung erteilte Betriebsgenehmigung ermöglicht die künftige kommerzielle Nutzung des Luftfahrzeugs.

  • Im Übrigen sind das öffentliche Interesse an der Durchführung der Wartung und das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmens, das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren und genehmigungsfähigen Zustand zu halten, gleichgerichtet. Der Wartungsaufwand stellt somit eigenbetrieblichen Aufwand dar, der keine geeignete Grundlage für eine Rückstellung bilde.

  • Schließlich ist der Wartungsaufwand nicht zeitlich vor der Durchführung der Wartung wirtschaftlich verursacht. Vor Erreichen der zulässigen Betriebszeit kann nicht von einer wesentlichen Verursachung der Verbindlichkeit gesprochen werden.

Hinweis: Das FG Düsseldorf hat die Revision zum BFH zugelassen. Das Urteil ist auf der Homepage des FG Düsseldorf veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: FG Düsseldorf online sowie Newsletter Juni 2015
 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-47179