Online-Nachricht - Freitag, 05.06.2015

Einkommensteuer | Schönheitsreparaturen als anschaffungsnahe Herstellungskosten (FG)

Schönheitsreparaturen in verschiedenen Wohnungen eines Mehrfamilienhauses, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen stehen, zählen nach Maßgabe von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten (FG Münster, Urteil v. v. - 8 K 4017/11 E).

Hintergrund: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG gehören zu den Herstellungskosten eines Gebäudes auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).
Sachverhalt: Der Kläger kaufte Ende 2006 ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück. Die Wohnungen modernisierte er in den Jahren 2007 bis 2009 und machte die hierdurch entstandenen Kosten als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV geltend. Das FA dagegen ging von anschaffungsnahen Herstellungskosten aus und berücksichtigte diese im Rahmen der AfA. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Aufwendungen für jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen sind dann als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist ( NWB MAAAD-32832).

  • Das Vorliegen von anschaffungsnahen Aufwendungen ist bei einem aus mehreren Einheiten bestehenden Gebäude jedenfalls dann im Hinblick auf das Gesamtgebäude zu beurteilen, wenn das Gesamtgebäude - wie bei einem insgesamt fremd vermieteten Mehrfamilienhaus - nicht in verschiedene Wirtschaftsgüter aufzuteilen ist.

  • Nach diesen Grundsätzen sind die Aufwendungen überwiegend als Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG einzuordnen. Es reicht bereits aus, dass Mängel beseitigt werden oder das Gebäude in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird.

  • Dies ist hier der Fall, da der Kläger umfangreiche Reparatur-, Renovierungs- und Umbaumaßnahmen - wie z.B. die Verkleinerung und Renovierung der Badezimmer, die Elektroinstallationsarbeiten, die Verlegung von Laminat und den Austausch von Fenstern - durchgeführt hat. Ganz überwiegend handelte es sich hierbei nicht lediglich um Schönheitsreparaturen.

  • Unerheblich ist, ob einzelne Maßnahmen (hier: Wartungsarbeiten an der Heizung Anstreicharbeiten) bei isolierter Betrachtung als jährlich anfallende Erhaltungsarbeiten bzw. als Schönheitsreparaturen einzuordnen wären.

  • Denn sowohl die Wartungsarbeiten als auch die Anstreicharbeiten stehen in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den anderen Maßnahmen und können wegen der typisierende Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nicht isoliert betrachtet werden.

Hinweis: Da vorliegend die insgesamt angefallenen Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen, war von anschaffungsnahen Herstellungskosten auszugehen.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-47175