Online-Nachricht - Donnerstag, 07.05.2015

Einkommensteuer | Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter nach Formwechsel (FG)

Der 5. Senat des FG Münster hat entschieden, dass selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter (im Streitfall der Firmenwert und Auftragsbestand) nach dem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft aktiviert werden dürfen (,F; Revision anhängig).

Hintergrund: Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ist ein Aktivposten nur anzusetzen, wenn sie entgeltlich erworben wurden (§ 5 Abs. 2 EStG). Fraglich war hier u.a. die Rechtsfrage, ob die §§ 3ff. UmwStG bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft entgegen § 5 Abs. 2 EStG die Möglichkeit einer erfolgsneutralen Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in der Eröffnungsbilanz der Personengesellschaft eröffnen (und damit verbunden eine spätere gewinnmindernde Abschreibung bzw. Auflösung)? Im Streitfall hat das Finanzgericht diese Rechtsfrage bejaht.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Gemäß § 14 Satz 1 i.V. mit 4 Abs. 1 UmwStG 1995 hat im Falle des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft letztere die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit dem in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft enthaltenen Wert zu übernehmen. In der steuerlichen Schlussbilanz der Kapitalgesellschaft waren der Firmenwirt und der Auftragsbestand aktiviert. Diese Werte waren durch die Klägerin (der Personengesellschaft) in ihrer Eröffnungsbilanz somit zu übernehmen.

  • Das Verbot der Aktivierung selbstgeschaffener Wirtschaftsgüter gem. § 5 Abs. 2 EStG findet im Rahmen des Formwechsels einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft keine Anwendung. Der Senat verweist insoweit auf das Urteil des 9. Senats v. in dem Klageverfahren 9 K 1308/10 (NWB DokID: NWB RAAAE-01135) und macht sich dessen Begründung zu Eigen.

  • Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft in Bezug auf die Aktivierung selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter anders behandelt werden sollte als der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (vgl. hierzu NWB SAAAB-76635).

Quelle: FG Münster online

Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (BFH-Az. NWB CAAAE-86911). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-47066