Online-Nachricht - Donnerstag, 07.05.2015

Bankrecht | Klausel zum ordentlichen Kündigungsrecht der Sparkassen unwirksam (BGH)

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Unwirksamkeit einer Klausel festgestellt, soweit sie Sparkassen gegenüber Verbrauchern ein Recht zur ordentlichen Kündigung einräumt, ohne klarzustellen, dass eine Kündigung nur aus sachgerechten Gründen zulässig ist ().

Hintergrund: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 BGB).
Sachverhalt: Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Sparkasse auf Unterlassung der Verwendung folgender Klausel in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch: „Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen und weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart ist, können sowohl der Kunde als auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. Für die Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrages (z.B. Girovertrag oder Kartenvertrag) durch die Sparkasse beträgt die Kündigungsfrist mindestens zwei Monate.“
Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Die Klausel ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam.

  • Die Beklagte ist als Sparkasse in der Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert. Sie ist unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Daher ist sie, was der Senat bereits im Jahr 2003 entschieden hat, nach Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 134 BGB gehindert, den Zugang zu ihren Einrichtungen ohne sachgerechten Grund willkürlich zu beschneiden.

  • Kündigt die Beklagte ohne sachgerechten Grund, ist die Kündigung wegen eines Gesetzesverstoßes nichtig. Da die Klausel diesen Umstand mit der Wendung "Soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen, …" nicht klar und verständlich zum Ausdruck bringt, verstößt sie gegen das Transparenzgebot.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-47055