Online-Nachricht - Mittwoch, 08.04.2015

Bilanzierung | Ackerquote als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut? (FG)

Die Ackerprämienberechtigung (Ackerquote) nach der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (KultPflAZV) ist weder mit dem Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung zur KultPflAZV vom noch mit Einführung der Flächenzahlungsverordnung (Flächen-ZV) vom zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt. Ein selbständiges Wirtschaftsgut Ackerprämienberechtigung entsteht auch nicht allein durch vertragliche Gestaltung im Rahmen eines Betriebsveräußerungsvertrages ().

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine im Rahmen der landwirtschaftlichen Marktordnung der EU durch die Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung (BGBl. I 1992, 1991) gewährte Prämienberechtigung (Ackerquote) als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut zu qualifizieren ist und deshalb im Zeitpunkt ihres möglichen Untergangs (hier: Wirtschaftsjahr 2004/2005) ein gewinnmindernder Buchwertabgang zu erfassen ist.
Hierzu führen die Richter weiter aus:

  • Die Ackerquote ist im Zeitpunkt ihrer Einführung ein unselbständiger Teil i. S. v. § 96 BGB des Wirtschaftsguts Grund und Boden gewesen (vgl. auch NWB RAAAD-56245).

  • Sie ist auch weder mit dem Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung zur KultPflAZV vom noch mit Einführung der Flächenzahlungsverordnung (Flächen-ZV) zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt, auch wenn durch die Verordnungen ihre eingeschränkte und bedingte Verkehrsfähigkeit ermöglicht worden ist.

  • Denn die abstrakte Verkehrsfähigkeit eines Rechts ist lediglich ein Einzelgesichtspunkt und weder notwendiges noch hinreichendes Merkmal im Rahmen der wertenden Betrachtung, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsguts oder ein selbständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliegt.

  • Preisunterschiede zwischen Kaufpreisen für gleichwertige Grundstücke mit und ohne Prämienberechtigung allein lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Gesamtpreis auf ein Wirtschaftsgut (Grund und Boden) mit einer bestimmten wertbildenden Eigenschaft (Ackerquote) oder auf zwei selbständige Wirtschaftsgüter (Grund und Boden einerseits und Ackerquote andererseits) entfallen.

  • Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Übertragung der Ackerquote auf ein anderes Grundstück nicht stattfindet, bestehen zwischen dem Grund und Boden und der Ackerquote durch die Bindung der Prämienberechtigung an ein bestimmtes Grundstück und an dessen konkrete Nutzung ein dominierender enger Nutzung- und Funktionszusammenhang, der die Ackerquote lediglich als wertbildenden Faktor und nicht als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut erscheinen lässt.

  • Ein selbständiges Wirtschaftsgut "Ackerprämienberechtigung" entsteht auch nicht allein durch vertragliche Gestaltung im Rahmen eines Betriebsveräußerungsvertrages dergestalt, dass die Ackerquote in dem Betriebsveräußerungsvertrag wertbildend mitaufgenommen worden ist.

  • Vielmehr ist für die Annahme eines selbständigen immateriellen Wirtschaftsguts erforderlich, dass die Ackerquote zum Gegenstand des Kaufvertrags oder Erwerbsvertrags gemacht wird und sie durch die Genehmigung der Übertragung durch die zuständige Stelle in den Verkehr gebracht wird.

  • Denn die Frage, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsguts oder aber ein selbständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliegt, ist in erster Linie nach objektiven Kriterien zu beantworten. Allein die subjektive Einschätzung und Bewertung der Vertragsparteien ist für diese Abgrenzung nicht maßgeblich.

Hinweis: Der Senat hat die Revision zugelassen, das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. NWB HAAAE-86905 anhängig.
Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter 1/2015 sowie NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-46945