Online-Nachricht - Freitag, 13.02.2015

Wettbewerbsrecht | Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik (BGH)

Ein kostenloser Patienten-Fahrdienst einer Augenklinik kann gegen das heilmittelrechtliche Verbot von Werbegaben verstoßen ().

Hintergrund: Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass 
1. es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben … um geringwertige Kleinigkeiten handelt; … 3. die Zuwendungen oder Werbegaben nur … in handelsüblichen Nebenleistungen bestehen; als handelsüblich gilt insbesondere eine im Hinblick auf den Wert der Ware oder Leistung angemessene teilweise oder vollständige Erstattung oder Übernahme von Fahrtkosten für Verkehrsmittel des öffentlichen Personennahverkehrs, die im Zusammenhang mit dem Besuch des Geschäftslokals oder des Orts der Erbringung der Leistung aufgewendet werden;…. Sachverhalt: Die Beklagte betreibt eine Augenklinik. Der Kläger ist Augenarzt und führt in seiner Augenbelegabteilung auch stationäre Augenoperationen durch. Er begehrt, es der Beklagten zu verbieten, Patienten, die zur Diagnostik oder Operation ihre Augenklinik aufsuchen müssen, einen kostenlosen Fahrdienst anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, bei dem Patienten zur Augenklinik der Beklagten und nach der Behandlung nach Hause gebracht werden.
Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Das beanstandete Angebot stellt eine auf konkrete Leistungen bezogene Werbung dar, die dem in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelten generellen Verbot von Werbegaben unterfällt.

  • Es besteht die Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Verbrauchers, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich Patienten nicht im Hinblick auf die Qualität der ärztlichen Leistung, sondern wegen des angebotenen Fahrdiensts für eine Behandlung durch die beklagte Augenklinik entscheiden.

  • Der Fahrdienst stellt auch keine nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 HWG zulässige geringwertige Kleinigkeit dar, weil die Abholung und der Rücktransport des Patienten über eine längere Wegstrecke für ihn eine nicht unerhebliche vermögenswerte Leistung darstellt.

Hinweis: In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht nunmehr festzustellen haben, ob der beanstandete Fahrdienst eine nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 HWG zulässige handelsübliche Nebenleistung darstellt.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.   
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-46749