Online-Nachricht - Dienstag, 10.02.2015

Mietrecht | Wohnraumüberlassung durch den Mieter über "airbnb" (LG)

Vermieter können den Mietvertrag über Wohnraum mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn ein Mieter seine Wohnung über das Internetportal "airbnb" trotz vorher erfolgter Abmahnung an Touristen weitervermietet ().

Hierzu führten die Richter des LG Berlin weiter aus:

  • Sofern der Mieter nicht zuvor die Erlaubnis des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung eingeholt hat, ist die entgeltliche Überlassung vermieteten Wohnraums an Touristen vertragswidrig (vgl. auch NWB WAAAE-54373).

  • Es handele sich um einen derart schwerwiegenden Pflichtverstoß, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

  • Soweit der Mieter nach der Abmahnung seine Wohnung weiterhin im Internet anbietet, berechtigt bereits dieser Umstand zur fristlosen Kündigung, selbst wenn es in der Folge nicht mehr zu einer vertragswidrigen Gebrauchsüberlassung kommt.

  • Der Mieter bringt dadurch unmissverständlich zum Ausdruck, die vertragswidrige entgeltliche Überlassung der Mietsache an Touristen entgegen dem Willen des Vermieters auch in Zukunft fortzusetzen.

  • Selbst wenn im Internet ein Dritter als "Gastgeber" genannt wird, entlastet dies den Mieter nicht.

  • Denn es entspricht der allgemeinen Erfahrung, dass eine Wohnung von einem Dritten nur dann öffentlich zur entgeltlichen Gebrauchsüberlassung angeboten wird, wenn er dazu vom Mieter zuvor ermächtigt worden ist.

Quelle: LG Berlin, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-46725