Online-Nachricht - Dienstag, 27.01.2015

Bankrecht | Entgeltklausel für Buchungen über private Girokonten (BGH)

Eine Klausel in Verträgen für Privatgirokonten, die als Teilentgelt für die Kontoführung einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt, ist unwirksam ().

Sachverhalt: Der klagende Verbraucherschutzverband nimmt die beklagte Bank auf Unterlassung der Verwendung folgender, die Kontoführung von Privatgirokonten betreffender Klausel gegenüber Verbrauchern in Anspruch, die eine Klausel zu einem vierteljährlich fälligen Grundpreis für die Kontoführung ergänzt: "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR".
Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus:

  • Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliegen u.a. solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden.

  • Das trifft auf die vom Kläger beanstandete Klausel zu: Sie ist so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreist, die bei der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen.

  • Mit der Bepreisung solcher Buchungen weicht die Beklagte von § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleister keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft ausgeführt wird.

  • Die Beklagte verlangt dagegen 0,35 €.

  • Außerdem wälzt sie mit der Klausel Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten auf ihre Kunden ab: Die Beklagte hat von Gesetzes wegen in Fällen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags das Zahlungskonto wieder auf den sachlich richtigen Stand zu bringen.

  • Indem sie für solche Berichtigungsbuchungen ein Entgelt verlangt, die von Gesetzes wegen unentgeltlich vorzunehmen sind, setzt sie die von ihr formulierte Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB aus.

  • Die vom Kläger beanstandete Klausel ist nicht nur kontrollfähig, sondern auch unwirksam: Allgemeine Geschäftsbedingungen, die zum Nachteil des Kunden gegen (halb-)zwingendes Recht verstoßen, benachteiligen ihn zugleich mit der Folge ihrer Unwirksamkeit.

  • Von den Vorgaben des § 675y BGB darf nach § 675e Abs. 1 BGB nicht zum Nachteil eines Verbrauchers als Zahlungsdienstnutzers abgewichen werden. Aus den oben genannten Gründen enthält die vom Kläger beanstandete Klausel solche abweichenden Regelungen. 

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-46663