Online-Nachricht - Donnerstag, 23.09.2010

Einkommensteuer | Sonderausgabenabzug für Schulgelder an Schweizer Privatschulen (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass Eltern, deren Kinder eine Privatschule in der Schweiz besuchen, die damit verbundenen Schulgeldzahlungen nicht als Sonderausgaben steuermindernd geltend machen können ( - Revision zugelassen).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Schweiz ist weder der Europäischen Union (EU) noch dem Europäischen Wirtschaftsraum beigetreten. Das zwischen der EU und der Schweiz abgeschlossene und seit 2002 geltende Freizügigkeitsabkommen (FZA) enthält nach Ansicht des Gerichts für die Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen keine spezifischen Regelungen. Weder die Regelungen über das Einreise- und Aufenthaltsrecht des Schülers bzw. seiner Eltern (sog. Dienstleistungsempfänger) noch Art. 2 des Freizügigkeitsabkommens begründen ein Gleichbehandlungsgebot mit Schulgeldzahlungen an inländische Privatschulen. Nach Ansicht des Gerichts findet das Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich keine Anwendung auf Steuernormen (Art. 21 Abs. 2 FZA).
Anmerkung: Das Gericht hat gegen seine Entscheidung die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des Bundesfinanzhofs ist noch nicht bekannt.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 5/2010
Hinweis: Nach dem Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 4 EStG sind Aufwendungen für den Besuch einer Deutschen Schule im Ausland steuerlich begünstigt. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Staat sich die Deutsche Schule befindet, so dass also auch Schulgeldzahlungen für ein in der Schweiz belegene Deutsche Schule im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG zum Sonderausgabenabzug führen. Handelt es sich jedoch nicht um eine Deutsche Schule im Ausland, müssen grds. die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1–3 EStG genannten Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. hierzu ausführlich Datei öffnen).

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-46076