Online-Nachricht - Donnerstag, 21.03.2013

Mietrecht | Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Eigenbedarfskündigung (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich sein kann ().

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, wann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs rechtsmissbräuchlich sein kann ().
Sachverhalt: Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses der Klägerin. Die Klägerin kündigte das Mietverhältnis zum mit der Begründung, das Haus werde für ihren Enkel und dessen Familie benötigt. Einer entsprechenden Räumungsklage wurde stattgegeben. Hiergegen wehrten sich die Mieter mit dem Argument, die Eigenbedarfskündigung sein rechtsmissbräuchlich. Schließlich sei die Kündigung nur drei Jahre nach Beginn des Mietverhältnisses ausgesprochen worden. Auch habe der Sohn der Vermieterin den Mietern bei Anmietung des Hauses gesagt, ein Eigenbedarf komme nicht in Betracht - allenfalls sei ein Verkauf des Anwesens möglich.
Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Kündigung wegen Eigenbedarfs war unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsmissbräuchlich.

  • Sie ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrags beabsichtigt oder zumindest erwägt, die Wohnung bald selbst zu nutzen oder sie einem Angehörigen seiner Familie oder seines Haushalts zu überlassen.

  • Dies war hier nicht der Fall, weil bei Abschluss des Mietvertrages für die Klägerin noch nicht absehbar war, dass ihr Enkel seine Lebensplanung ändern würde und das vermietete Einfamilienhaus zusammen mit seiner zwischenzeitlich schwangeren Partnerin und späteren Ehefrau und dem gemeinsamen Kind würde bewohnen wollen.

Quelle:  
 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-45619