Online-Nachricht - Mittwoch, 20.03.2013

Mietrecht | Generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung unwirksam (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass eine Formularklausel in Wohnraummietverträgen, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt, unwirksam ist ().


Hintergrund: Der BGH hat sich im Streitfall insbesondere mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters zählt (§ 535 BGB), bzw. ob es sich um eine unwirksame Bestimmung in der Allgemeinen Geschäftsbedingungen handelt, die den Mieter als Vertragspartner unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Wohnungsgenossenschaft. Um von dieser eine Wohnung anmieten zu können, mussten ihre Mitglieder sich verpflichten keine Hunde und Katzen zu halten. Der Beklagte hielt sich nicht an diese Vereinbarung und bezog mit seiner Familie und dazugehörigem Hund die Wohnung. Die Klägerin forderte daher die Entfernung des Hundes aus der Wohnung und die Unterlassung der Hundehaltung.
Hierzu führte der BGH weiter aus:

  • Eine allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt ist unwirksam, da sie Mieter unangemessen benachteiligt.

  • Das Verbot verstößt zudem gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters.

  • Ob Tierhaltung zu erlauben ist, ist im Einzelfall anhand einer umfassenden Interessenabwägung der Mietvertragparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn zu prüfen.

Anmerkung: Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-45617