Online-Nachricht - Freitag, 08.03.2013

Werkvertragsrecht | Zur Unwirksamkeit einer Vorauszahlungsvereinbarung (BGH)

Eine Klausel in den AGB des Küchenlieferanten, der diese auch einbauen soll, wonach der Kaufpreis spätestens bei Anlieferung der Küche ohne Abzug zu bezahlen ist, ist unwirksam ().

Eine Klausel in den AGB des Küchenlieferanten, der diese auch einbauen soll, wonach der Kaufpreis spätestens bei Anlieferung der Küche ohne Abzug zu bezahlen ist, ist unwirksam ().
Sachverhalt: Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Planung, der Herstellung und dem Einbau einer Küche in ihrem Wohnhaus zu einem Preis von 23.800 €. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten zugrunde, die die Klägerin verpflichteten, vor oder bei Lieferung die gesamte Vergütung zu bezahlen. Nach Vertragsschluss und vor Lieferung vereinbarten die Parteien, dass die Klägerin abweichend von den Bedingungen nur 21.300 € im Voraus zu zahlen hatte und 2.500 € bis zum mangelfreien Einbau der Küche zurückbehalten durfte. Den Einbau der Küche führte die Beklagte nicht fachgerecht aus, weshalb die Klägerin 5.500 € zurückbehielt. Die Beklagte vertrat die Auffassung, zu einer Mängelbeseitigung nur verpflichtet zu sein, wenn die Vergütung bis auf die vereinbarten 2.500 € vorab gezahlt wird. Die Klägerin verlangt wegen der Weigerung, die Mängel zu beseitigen, die Rückabwicklung des Vertrages und die Erstattung von Mehrkosten. Überwiegend zu Recht, wie der BGH entschied.
Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus: 

  • Die in den AGB vereinbarte Verpflichtung, die gesamte Vergütung im Voraus zu zahlen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des BGB nicht zu vereinbaren und deshalb unwirksam. 

  • Die Klausel verpflichtet die Kunden der Beklagten vor dem Einbau der Küche die volle Vergütung zu bezahlen. Sie verlieren auf diese Weise jedes Druckmittel, falls der Einbau mangelhaft ist. 

  • Die nachträgliche Vereinbarung ändert an dieser Bewertung nichts, da die Beklagte den Kerngehalt ihrer unwirksamen AGB – die Verpflichtung zur Vorleistung - nicht zur Disposition gestellt und der Klägerin insoweit keine Gestaltungsfreiheit gewährt hat. Das Einräumen eines Zurückbehaltungsrechts von lediglich ca. 10% der Vergütung berücksichtigt nicht hinreichend die berechtigten Interessen der Klägerin.

  • Die Beklagte durfte deshalb die Mängelbeseitigung nicht von weiteren Vorleistungen abhängig machen. Sie haftet daher auf Schadensersatz.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-45571