Online-Nachricht - Freitag, 08.03.2013

Kaufrecht | Wenn der gekaufte Neuwagen zu viel Kraftstoff verbraucht (OLG)

Ein Käufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn der gekaufte Neuwagen auch unter Testbedingungen über 10% mehr Kraftstoff verbraucht als im Verkaufsprospekt angegeben. Das hat der 28. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und insoweit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bochum bestätigt ( I-28 U 94/12; rechtskräftig).

Hintergrund: Eine Kaufsache kann bereits dann mangelhaft sein, wenn ihr eine Eigenschaft fehlt, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB).

Sachverhalt: Ende 2009 hatte der Kläger aus Herne beim beklagten Autohaus in Bochum einen neuen Pkw Renault Scénic 2.0 16 V zum Preis von ca. 20.300 € erworben. Der Verkaufsprospekt bewarb das Fahrzeug (ohne Zusatzausstattung) mit nach dem Messverfahren gem. EU-Richtlinie RL 80/1268/EWG ermittelten Kraftstoffverbrauchswerten. Nachdem der Kläger zu hohe Verbrauchswerte beanstandet hatte und dem Autohaus keine Nachbesserung gelungen war, erklärte er im April 2010 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er hat sodann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges verlangt. Das Autohaus hat einen Fahrzeugmangel mit der Begründung bestritten, die vom Kläger beanstandeten höheren Verbrauchswerte hingen von der Zusatzausstattung und der individuellen Nutzung ab.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Der Kläger war zum Rücktritt berechtigt. Dem  Fahrzeug fehlte eine Beschaffenheit, die der Käufer nach dem Verkaufsprospekt erwarten darf.

  • Ein Käufer muss zwar wissen, dass die tatsächlichen Verbrauchswerte von zahlreichen Einflüssen und der individuellen Fahrweise abhängen und nicht mit Prospektangaben gleichzusetzen sind. Ein Käufer kann aber erwarten, dass die im Prospekt angegebenen Werte unter Testbedingungen reproduzierbar sind.

  • Dies war bei dem verkauften Fahrzeug nicht der Fall. Das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten hat dies bestätigt.

  • Die vom Sachverständigen festgestellten erhöhten Verbrauchswerte stellen eine erhebliche Pflichtverletzung dar, weil der im Verkaufsprospekt angegebene Verbrauchswert um mehr als 10% überschritten wurde.

  • Von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis ist allerdings ein Abzug von ca. 3.000 € zu machen, die der Kläger als Entschädigung für die bisherige Fahrzeugnutzung zu leisten hat.

Quelle: OLG Hamm online 
 

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-45564