Online-Nachricht - Donnerstag, 28.02.2013

Reiserecht | Ausgleichsanspruch bei verspäteter Ankunft am Endziel (EuGH)

Dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen steht, unabhängig von der tatsächlichen Verspätung des ursprünglichen Flugs, eine Ausgleichszahlung zu, wenn dieser sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht ().


Sachverhalt: Die Klägerin verfügten über eine Buchung für einen Flug von Bremen (Deutschland) über Paris (Frankreich) und São Paulo (Brasilien) nach Asunción (Paraguay). Der Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit. Folglich verpasste die Klägerin ihren Anschlussflug von Paris nach São Paulo.  Die Fluggesellschaft buchte die Klägerin auf einen späteren Flug mit demselben Zielort um. Aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in São Paulo verpasste sie jedoch auch den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an. Nachdem die Fluggesellschaft des ursprünglich verspäteten Flugs zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 600 € verurteilt wurde, legte diese beim Bundesgericht Revision ein. 
Der Bundesgerichtshof wollte daraufhin vom EuGH die folgende Frage geklärt wissen:

  • Steht dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zu, wenn sich der Abflug um eine Zeitspanne verzögert hat, die unterhalb der definierten Grenzen (mind. 3 Stunden) liegt, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt?

Hierzu führten die Richter des EuGH aus:

  • Fluggäste, die eine größere Verspätung, d.h. eine Verspätung von mehr als drei Stunden erleiden, haben einen Ausgleichsanspruch aufgrund des irreversiblen Zeitverlusts und der damit einhergehenden Unannehmlichkeiten.

  • Da diese Unannehmlichkeiten im Fall verspäteter Flüge bei der Ankunft am Endziel eintreten, muss das Vorliegen einer Verspätung für die Zwecke der vorgesehenen Ausgleichszahlung anhand der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel beurteilt werden.

  • Im Fall eines Fluges mit Anschlussflügen kommt es für die Zwecke der pauschalen Ausgleichszahlungen allein auf die Verspätung an, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, d.h. dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird.

  • Der Umstand, dass ein Flug - wie im Sachverhalt - keine über den festgelegten Grenzen liegende Verspätung gegenüber der planmäßigen Abflugzeit hatte, entbindet insofern nicht von der Pflicht zur Entschädigung.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-45510