Online-Nachricht - Mittwoch, 06.02.2013

Umsatzsteuer | Insolvenzverwaltervergütung keine Rechnung eines Dritten (BFH)

Der Beschluss des Insolvenzgerichts gemäß § 64 InsO zur Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Insolvenzverwalters ist keine Rechnung eines Dritten i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG, die zum Vorsteuerabzug berechtigt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug setzt nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG voraus, dass der Unternehmer eine nach §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Eine Rechnung ist nach der Legaldefinition des § 14 Abs. 1 Satz 1 UStG jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Eine Rechnung kann auch im Namen und für Rechnung des Unternehmers von einem Dritten ausgestellt werden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 UStG).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Abzug von Vorsteuerbeträgen aus der Vergütung und den Auslagen für die Durchführung eines Insolvenzverfahrens.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Kläger hat als Insolvenzverwalter kein Dokument erstellt, mit dem er die von ihm erbrachten Dienstleistungen gegenüber dem Insolvenzschuldner abrechnete. Der geltend gemachte Vorsteuerabzug beruht vielmehr auf der Festsetzung der Vergütung und der Auslagen in dem Beschluss des Insolvenzgerichts. Dieser Beschluss ist keine Rechnung eines Dritten i.S. von § 14 Abs. 1 UStG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG und ist somit nicht geeignet, das Fehlen einer eigenen Abrechnung des Insolvenzverwalters zu ersetzen. Der Beschluss des Insolvenzgerichts ist kein Dokument, mit dem gegenüber dem Insolvenzschuldner über die Leistung des Insolvenzverwalters abgerechnet wird.
Anmerkung: Gegen die Annahme einer Rechnung spricht nach Ansicht der BFH auch der Umstand, dass nach Erstellung einer eigenen Rechnung des Insolvenzverwalters eine Mehrfachabrechnung vorläge. Diese würde die Gefahr einer Steuerschuldnerschaft nach § 14c UStG begründen. In Übereinstimmung damit verlangen nicht nur die Verwaltung (Abschn. 15.2. Abs. 7 Sätze 7 und 8 UStAE), sondern auch das Schrifttum (Stadie in Rau/Dürrwächter, UStG, § 18 Rz 905; Haarmeyer/Wuthke/ Förster, Kommentar zur Insolvenzrechtlichen Vergütung, 4. Aufl., § 7 Rz 5; Waza/Uhländer/Schmittmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Aufl., Rz 2097) für den Vorsteuerabzug aus der Tätigkeit des Insolvenzverwalters die Ausstellung einer eigenen Rechnung des Insolvenzverwalters.
Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-45398