Online-Nachricht - Donnerstag, 31.01.2013

Tarifrecht | Eingruppierung einer "Laborspülkraft" (BAG)

Eine als "Laborspülkraft" beschäftigte Arbeitnehmerin kann eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (RTV) beanspruchen. Bei der Tätigkeit handelt es sich um Unterhaltsreinigungsarbeiten ().

Eine als "Laborspülkraft" beschäftigte Arbeitnehmerin kann eine Vergütung nach der Lohngruppe 1 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereiniger-Handwerk (RTV) beanspruchen. Bei der Tätigkeit handelt es sich um Unterhaltsreinigungsarbeiten ().

Hierzu führten die Richter weiter aus: Der tarifliche Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst auch die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten. Die von ihr zu reinigenden Objekte gehören zur bestimmungsgemäßen Ausstattung der Labore. Die Reinigung der Arbeitsmittel ermöglicht deren ordnungsgemäße weitere Verwendung und stellt sich für das Labor als Unterhaltsmaßnahme dar. Ein unmittelbarer Bezug der Tätigkeit zur Reinigung eines Raumes als solchem, dort fest installierter oder nicht ohne Weiteres zu entfernender "Einrichtungsgegenstände" ist zur Erfüllung dieser tariflichen Voraussetzung nicht erforderlich.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v. 30.12013 - 4 AZR 272/11


 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-45349