Online-Nachricht - Mittwoch, 23.01.2013

Mietrecht | Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass jedenfalls dann, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 Satz 2 BGB bestimmten Frist beendet wird, auch die nach dem Tod des Mieters fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis reine Nachlassverbindlichkeiten sind - mit der Folge, dass der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann und nicht daneben mit seinem Eigenvermögen haftet ().

Hintergrund: Der BGH hatte sich im Streitfall mit dem Umfang der Haftung des Erben für Forderungen aus dem – mit dem Tod des Mieters auf den Erben übergegangenen – Mietverhältnis zu beschäftigen. Nach § 564 BGB wird das Mietverhältnis mit dem Erben fortgesetzt, sofern beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis eintreten oder es nicht mit ihnen nach § 563a fortgesetzt wird. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.
Sachverhalt: Der Vater der Erbin war Mieter einer Wohnung. Der Vermieter machte im Streitfall Ansprüche aus dem zwischenzeitlich beendeten Mietverhältnis des Vaters geltend. Er verlangt Zahlung der Miete für die Monate November 2008 bis Januar 2009 sowie Schadensersatz wegen unvollständiger Räumung, nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und Beschädigung der Mietsache. Die Erbin hatte die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB erhoben.
Hierzu führte der BGH weiter aus: § 564 Satz 1 BGB begründet keine persönliche Haftung des Erben. Weder aus dem Wortlaut noch aus der systematischen Stellung der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass dem Erben im Hinblick auf das Wohnraummietverhältnis des Erblassers eine mit einer persönlichen Haftung verbundene Sonderstellung zugewiesen sein soll. Da die Klage nur auf Erfüllung reiner Nachlassverbindlichkeiten gerichtet ist, die Beklagte jedoch die Dürftigkeitseinrede erhoben und das Berufungsgericht die Unzulänglichkeit des Nachlasses festgestellt hat, hat der Senat die Klage insgesamt abgewiesen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.  
 

 


 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-45309