Online-Nachricht - Donnerstag, 10.01.2013

Arbeitsrecht | Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher (LAG)

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat sich zu der Frage geäußert, wann ein vorübergehender Einsatz eines Arbeitnehmers beim Entleiher anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten ().


Hintergrund: Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.

Sachverhalt: Der Entleiher betreibt Krankenhäuser und setzt als Krankenpflegepersonal bei einem konzerneigenen Verleihunternehmen beschäftigtes Personal ein. Die Beschäftigung erfolgt auf Dauerarbeitsplätzen, für die keine eigenen Stammarbeitnehmer vorhanden sind. Das Verleihunternehmen besitzt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.

Hierzu führten die Richter des LAG weiter aus: In der vorliegenden Konstellation besteht ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung ist von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt. Es kommt daher ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer zustande. Es stellt einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig ist und seine Beauftragung nur dazu dient, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.

Hinweis: Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-45251