Online-Nachricht - Dienstag, 18.12.2012

Körperschaftsteuer | Ambulante Chemotherapie im Krankenhaus nicht steuerpflichtig (FG)

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Abgabe von Krebsmedikamenten (sog. Zytostatika) durch ein Krankenhaus im Rahmen ambulanter Chemotherapien einen Zweckbetrieb darstellt und damit nicht der Körperschaftsteuer unterliegt (; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG ist eine Körperschaft von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO). Die Steuerbefreiung ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG, § 3 Nr. 6 Satz 2 GewStG jedoch ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten wird; in diesem Fall verliert die Körperschaft gem. § 64 Abs. 1 AO die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Einkünfte, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68 AO) ist. 
Sachverhalt: Streitig ist in den Streitjahren 2003 bis 2006, ob die Abgabe sogenannter Zytostatika durch die Krankenhausapotheke der Klägerin zur Behandlung ambulanter Patienten dem Zweckbetrieb des Krankenhauses zuzurechnen ist oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb darstellt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Klägerin erfüllt mit der Abgabe der Zytostatika durch die Krankenhausapotheke an die ambulant behandelten Patienten die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist jedoch steuerbefreit, da er einen Zweckbetrieb darstellt. Die Abgabe der Zytostatika an die ambulant im Krankenhaus der Klägerin behandelten Patienten ist Bestandteil des Zweckbetriebs Krankenhaus (§ 67 Abs. 1 AO). Wie die stationäre Behandlung stellt auch die ambulante Chemotherapie eine einheitliche Krankenhausleistung dar.
Anmerkung: Zum selben Ergebnis wie der 10. Senat war in einem vergleichbaren Fall bereits der 9. Senat des Finanzgerichts Münster gekommen (s. NWB SAAAE-09363; BFH I R 31/12). Dass Medikamentenabgaben im Rahmen ambulanter Chemotherapien umsatzsteuerfrei sind, hatte der 5. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden (s. NWB IAAAD-97147). Hierzu ist derzeit ein Verfahren am Europäischen Gerichtshof (Az. NWB RAAAE-15476) anhängig.
Quelle: FG Münster online
Hinweis: Die vom Senat zugelassene Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 82/12 anhängig. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Münster. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. 
 

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-45157