Online-Nachricht - Donnerstag, 22.11.2012

Versicherungsrecht | Aufklärungsobliegenheiten gegenüber der Kaskoversicherung (BFH)

Ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) beinhaltet nicht in jedem Fall zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer ().

Ein Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB (nicht unverzügliche Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nach zunächst erlaubtem Entfernen vom Unfallort) beinhaltet nicht in jedem Fall zugleich eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegenüber dem Fahrzeugversicherer ().

Hintergrund: Nach § 142 Abs. 1 StGB wird ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder

  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Gleiches gilt nach § 142 Abs. 2 der Vorschrift für einen Unfallbeteiligten, der sich

  • nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder

  • berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Sachverhalt: Der Kläger baute mit seinem Auto gegen 1 Uhr morgens einen Unfall, als er bei einem Ausweichmanöver wegen auf der Straße stehender Rehe von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Er verständigte den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei und den Geschädigten (das zuständige Straßenbauamt) benachrichtigte er nicht. Ein gegen ihn eingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später eingestellt. Die beklagte Versicherung lehnte die Regulierung des Schadens an dem Fahrzeug des Klägers ab. Denn der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheiten (hier E.1.3. AKB 2008) durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort verletzt. Mit seiner Klage verlangt der Kläger den Ersatz des auf rund 27.000 € bezifferten Schadens. Das Berufungsgericht vertrat die Auffassung, dass die Aufklärungsobliegenheit gegenüber der Vericherung stets verletzt sei, wenn der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort verwirklicht werde. Das gelte auch in den Fällen des § 142 Abs. 2 StGB, gegen den der Kläger verstoßen habe. Der BGH dagegen verwies dagegen die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.
Hierzu führten die Richter weiter aus: Dem Aufklärungsinteresse des Versicherers ist trotz eines Verstoßes gegen § 142 Abs. 2 StGB auch dann ausrechend genüge getan, wenn der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt, in dem eine nachträgliche Information des Geschädigten noch "unverzüglich" im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB gewesen wäre, zwar nicht den Geschädigten, aber unmittelbar seinen Versicherer oder dessen Agenten informiert hat. Dies hatte der Kläger behauptet, was das Berufungsgericht nun klären muss. Eine Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten kann somit bei einem Verstoß gegen § 142 Abs. 2 StGB nicht automatisch angenommen werden.
Quelle: BGH, Pressemitteilung v.  
 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-45015