Online-Nachricht - Donnerstag, 15.11.2012

Urheberrecht | Haftung von Eltern für illegales Filesharing (BGH)

Eltern haften für das illegale Filesharing ihres minderjährigen Kindes grundsätzlich nicht, wenn sie das Kind über das Verbot der rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt hatten und keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich waren, dass sich ihr Kind nicht an das Verbot hält ().


Sachverhalt: Die Klägerinnen sind Inhaber urheberrechtlicher Nutzungsrechte an zahlreichen Musikaufnahmen. Im Januar 2007 wurden nach den Ermittlungen eines von den Klägerinnen beauftragten Unternehmens in einer Internettauschbörse unter einer bestimmten IP-Adresse 1147 Audiodateien zum kostenlosen Herunterladen angeboten. Die Klägerinnen stellten Strafanzeige gegen Unbekannt und teilten der Staatsanwaltschaft die IP-Adresse mit. Diese wurde von den Beklagten - einem Ehepaar - sowie ihrem damals 13jährigen Sohn genutzt. Auf dem PC des Sohnes wurden im Laufe des Verfahrens die Tauschbörsenprogramme "Morpheus" und "Bearshare" entdeckt; das Symbol des Programms "Bearshare" war auf dem Desktop des PC zu sehen. Die Klägerinnen mahnten die Eltern ab und forderten sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Eltern gaben die Erklärung ab. Sie weigerten sich jedoch, Schadensersatz zu zahlen und die Abmahnkosten zu erstatten. Zu Recht, wie der BGH nun befand.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Eltern eines normal entwickelten 13-jährigen Kindes genügen ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig bereits dadurch, dass sie ihr Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt,  über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen belehren. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internet durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte für eine rechtsverletzende Nutzung des Internetanschlusses durch das Kind haben.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-44983