Online-Nachricht - Dienstag, 13.11.2012

Reiserecht | Keine Entschädigung für verspäteten außereuropäischen Anschlussflug (BGH)

Die Fluggastrechteverordnung ist auf außerhalb der Europäischen Union angetretene Flüge nicht anwendbar ( sowie X ZR 14/12).

Die Fluggastrechteverordnung ist auf außerhalb der Europäischen Union angetretene Flüge nicht anwendbar ( sowie X ZR 14/12).

Sachverhalt: In beiden Reisesachen beanspruchen die Kläger Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) wegen einer Flugverspätung. Die Kläger buchten bei der Beklagten, jeweils einer Fluggesellschaft mit Sitz außerhalb der EU, einen Fernflug ab Frankfurt am Main. Im ersten Fall sollten die Kläger das Endziel Bélem (Brasilien) über São Paulo, im anderen Fall das Endziel Bangkok über Muskat (Oman) erreichen. Jeweils erfolgte der Flug von Frankfurt zum Abflughafen des Anschlussflugs planmäßig, jedoch verspätete sich der Start des Anschlussfluges, und die Kläger trafen erst rund acht Stunden später als vorgesehen am Endziel ein. Die Kläger machten eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € nach der Fluggastrechteverordnung geltend, da sie wegen der Ankunftsverspätung am Endziel nach der Rechtsprechung des EuGH hinsichtlich des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssten. Dem folgte der BGH nicht.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Ausgleichsansprüche bestehen nicht. Denn die Verspätung trat jeweils bei dem Anschlussflug ein, den die Fluggäste außerhalb der Europäischen Union antraten und auf den daher die Verordnung nach deren Art. 3 Abs. 1a nicht anwendbar ist. Dies gilt, auch wenn der jeweils erste Flug in Frankfurt am Main gestartet ist, dieser und der Anschlussflug von derselben Fluggesellschaft durchgeführt und als Anschlussverbindung gemeinsam gebucht wurden. Besteht eine Flugreise aus zwei oder mehr Flügen, die jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer für eine bestimmte Route angeboten werden, ist die Anwendbarkeit der Verordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-44962