Online-Nachricht - Donnerstag, 25.10.2012

Arbeitsrecht | Fristlose Kündigung bei Beleidigungen über "facebook" (ArbG)

Grobe Beleidigungen bei "facebook" können eine fristlose Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertigen (ArbG Duisburg, Urteil v. - 5 Ca 949/12).

Hierzu führt das Arbeitsgericht (ArbG) weiter aus: Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen können eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie "facebook". Ein solcher Eintrag kann nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen verglichen werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein. Denn der Eintrag kann - solange er nicht gelöscht wird - immer wieder nachgelesen werden. Vorliegend spielte es keine Rolle, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde oder für alle "facebook"-Nutzer sichtbar war. Unstreitig war, dass eine Vielzahl von Arbeitskollegen "facebook"-Freunde des Klägers waren und den Eintrag gelesen hatten.

Anmerkung: Das ArbG hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, diese daher aus dem "facebook"-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.

Quelle: Arbeitsgericht Duisburg, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-44872