Online-Nachricht - Mittwoch, 24.10.2012

Reiserecht | Ausgleichsleistung bei erheblich verspäteten Flügen (EuGH)

Erreichen die Fluggäste ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ( und C-629/10).

Hintergrund: Das Unionsrecht sieht vor, dass Fluggäste im Fall einer Annullierung ihres Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung erhalten können, die zwischen 250 Euro und 600 Euro beträgt. Im Urteil NWB YAAAD-33103 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge in Bezug auf ihren Anspruch auf Ausgleichsleistung gleichgestellt werden können. Erreichen sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit, können sie vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen, es sei denn, die Verspätung ist auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf die Anwendung ihres Anspruchs auf Ausgleichsleistung als vergleichbar mit der Situation der Fluggäste anzusehen, deren Flug "in letzter Minute" annulliert wurde. Denn sie müssen ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen - einen Zeitverlust. Da die Fluggäste annullierter Flüge Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, wenn ihr Zeitverlust drei Stunden oder mehr beträgt, steht den Fluggästen verspäteter Flüge ebenfalls ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie aufgrund einer Verspätung ihres Fluges einen solchen Zeitverlust erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung begründet allerdings dann keinen Ausgleichsanspruch, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände zurückgeht, also auf solchen Umständen beruht, die vom Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-44866