Online-Nachricht - Mittwoch, 26.09.2012

Mietrecht | Eigenbedarfskündigung bei Nutzung der Wohnung für berufliche Zwecke (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, ob die Absicht des Vermieters, die Mietwohnung für rein berufliche Zwecke zu nutzen, ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann ().

Sachverhalt: Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung des Klägers in Berlin. Mit Schreiben vom kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum . Er begründete die Kündigung damit, dass seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend. Die Räumungsklage des Klägers hatte in den ersten Instanzen keinen Erfolg. Dem folgten die Richter des BGH nicht.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Auch dann, wenn der Vermieter die vermietete Wohnung ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen nutzen will, kann ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses gemäß § 573 Abs. 1 BGB vorliegen. Dieses ist aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB gesetzlich geregelte Eigenbedarf des Vermieters zu Wohnzwecken. Das gilt umso mehr, wenn sich, wie im Streitfall, die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben Haus befinden.

Anmerkung: Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses noch prüfen muss, ob Härtegründe nach § 574 BGB vorliegen.



Quelle: BGH, Pressemitteilung v.


 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-44693