Online-Nachricht - Mittwoch, 15.08.2012

Zivilrecht | Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung nach dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung befasst ().


Sachverhalt: Die Klägerin - eine Leasinggesellschaft - und die Beklagte schlossen im November 2006 für die Dauer von 54 Monaten einen Leasingvertrag über einen Pkw. Nachdem ab Juni 2009 die vereinbarten Leasingraten ausgeblieben waren, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom den Vertrag fristlos und verwertete das Fahrzeug in der Folgezeit. Die Beklagte widerrief am ihre Vertragserklärung.

Der Leasingvertrag enthält auf einer gesonderten Seite eine von der Beklagten unterzeichnete Widerrufsbelehrung, die dem Text der Musterbelehrung der BGB-Informationspflichten-Verordnung in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung entspricht und auszugsweise wie folgt lautet:

"(…) Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. (…)"

Die Klägerin hatte mit ihrer Klage auf Zahlung von rund 19.350 € nebst Zinsen für rückständige Leasingraten, einen Restwertausgleich sowie Sicherstellungskosten in den Vorinstanzen Erfolg. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten wies der BGH zurück.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Widerrufsbelehrung hat die Widerrufsfrist spätestens mit dem Vollzug des Leasingvertrages im Jahr 2006 in Lauf gesetzt - der Widerruf der Beklagten war daher verspätet. Zwar genügt die Widerrufsbelehrung den Anforderungen des in § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. geregelten Deutlichkeitsgebots nicht. Denn die Verwendung des Wortes "frühestens" ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Beginn der Widerrufsfrist ohne weiteres zu erkennen.

Die Klägerin kann sich für die Wirksamkeit der von ihr verwendeten Widerrufsbelehrung jedoch darauf berufen, dass diese dem Muster der BGB-Informationspflichten-Verordnung entspricht und somit gemäß § 14 Abs. 1 der BGB-Informationspflichten-Verordnung a.F. als ordnungsgemäß gilt (Gesetzlichkeitsfiktion). Die in § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung geregelte Gesetzlichkeitsfiktion wird von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 245 Nr. 1 EGBGB a.F. gedeckt und ist wirksam. Denn mit dieser Ermächtigung verfolgte der Gesetzgeber vorrangig den Zweck, die Geschäftspraxis der Unternehmer zu vereinfachen und Rechtssicherheit zu schaffen. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn sich der Unternehmer auf die Gesetzlichkeitsfiktion der von ihm verwendeten Musterbelehrung nicht berufen könnte.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-44468