Online-Nachricht - Freitag, 10.08.2012

Urheberrecht | Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider (BGH)

Ein Provider muss dem Rechtsinhaber in aller Regel den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer einer IP-Adresse mitteilen, die ein urheberrechtlich geschütztes Musikstück offensichtlich unberechtigt in eine Online-Tauschbörse eingestellt haben ().

Das LG Köln lehnte den Antrag ab, die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das OLG Köln nahm an, die begehrte Anordnung setze eine gewerbliche Rechtsverletzung voraus. Dem folgte der BGH nicht und gab dem Antrag statt.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung gegebene Anspruch des Rechtsinhabers aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die gewerblich für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat (hier:  die Deutsche Telekom AG), setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzende Tätigkeit das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt hat. Weder Wortlaut noch Systematik des Gesetzes verlangen eine solche Voraussetzung. Sie widerspräche auch dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im Internet wirksam zu bekämpfen. Der Rechtsinhaber wäre faktisch schutzlos gestellt, soweit er bei Rechtsverletzungen, die kein gewerbliches Ausmaß aufweisen, keine Auskunft über den Namen und die Anschrift der Verletzer erhielte.

In Fällen, in denen - wie im Streitfall - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG besteht, hat das Gericht dem Dienstleister auf dessen Antrag nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG zu gestatten, die Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte IP-Adressen zugewiesen waren, unter Verwendung von Verkehrsdaten zu erteilen. Ein solcher Antrag setzt - wie der Anspruch selbst - kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus, sondern ist unter Abwägung der betroffenen Rechte des Rechtsinhabers, des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-44450