Online-Nachricht - Dienstag, 31.07.2012

Körperschaftsteuer | Widerruf der Gemeinnützigkeit bei Veranstaltung einer Fernreise (BFH)

Der BFH hat die Zulassung der Revision in einem Fall abgelehnt, in dem Finanzamt und Finanzgericht einem Musikverein die Gemeinnützigkeit aberkannt hatten, nachdem dieser die Kosten seiner Vereinsmitglieder für eine Fernreise mit touristischen Reiseabschnitten übernommen hatte (, NV; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO), sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die steuerliche Anerkennung als gemeinnützig setzt hiernach voraus, dass die Körperschaft gemäß § 51 AO nach ihrer Satzung ausschließlich, selbstlos und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Dabei dürfen die Mittel der Körperschaft nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen insbesondere keine Gewinnanteile und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Sachverhalt: Ein Musikverein begehrte die Zulassung der Revision. Finanzamt und Finanzgericht hatten ihm die Gemeinnützigkeit aberkannt. Grund hierfür war eine veranstaltete Fernreise im Jahr nach der Gründung. Der Musikverein hatte die Kosten für die Reise übernommen. Finanziert wurde die Reise überwiegend mit Spendengeldern. Das Finanzamt ermittelte anhand des Reiseprogramms 5,5 Tage für Choraktivitäten und 11,5 Tage touristische Programmpunkte. Mit den für die Streitjahre (2005 und 2006) ergangenen Körperschaftsteuerbescheiden wurde die Gemeinnützigkeit nicht mehr anerkannt und die Körperschaftsteuer auf jeweils 0 EUR festgesetzt.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Unschlüssig ist die Rüge, der Rechtssache komme deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es der Klärung bedürfe, ob die durch den Beschluss des Großen Senats geänderte Rechtsprechung zur Aufteilung gemischt veranlasster Reisekosten (s. NWB EAAAD-35188) auch im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts anwendbar sei. Das Finanzgericht hatte im Streitfall - auch unter Berücksichtigung des genannten BFH-Beschlusses - eine Aufteilbarkeit in Reiseabschnitte und Kostenbestandteile mangels objektiver und sachlicher Kriterien abgelehnt. Im Übrigen lässt es die Beschwerdeschrift an substantiierten Erläuterungen dazu vermissen, weshalb die Entscheidung des Großen Senats zur Aufteilung von Reisekosten in privat veranlasste Aufwendungen und Werbungskosten oder Betriebsausgaben die Auslegung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO beeinflussen sollte, nach dem eine Körperschaft ihre Mittel - zur Wahrung des Merkmals der Selbstlosigkeit - nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden darf und die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten dürfen (Satz 2).
Hinweis: Eine steuerlich unschädliche Betätigung liegt nach § 58 Nr. 8 AO vor, wenn die Körperschaft gesellige Zusammenkünfte veranstaltet, die im Vergleich zu ihrer steuerbegünstigten Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung sind. Die Vorinstanz kam im Streitfall jedoch zu der Einschätzung, dass die hierfür maßgebliche Grenze von 10% des finanziellen Gesamtaufwands überschritten sei.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-44401