Online-Nachricht - Montag, 02.07.2012

Einkommensteuer | Kosten für Hundebetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung (FG)

Die Kosten für einen "Dogsitter" sind jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden (; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der Kläger hat zwei Hunde, für die er einen Betreuungsservice in Anspruch nimmt. Die Hunde wurden von einem "Hundesitter" abgeholt und auch wieder zurück gebracht. Eine Betreuung der Tiere in der Wohnung des Klägers oder in dessen Garten fand nicht statt. Die hierfür angefallenen Aufwendungen machte er in den Streitjahren 2008 und 2009 als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend - ohne Erfolg.

Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus: Grundsätzlich sind Leistungen für die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes haushaltsnah. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Hundes fallen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt. Die Gewährung der Steuermäßigung des § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG scheitert jedoch vorliegend daran, dass die Dienstleistung nicht "im" Haushalt des Klägers ausgeübt wurde. Denn vorliegend wurden die streitgegenständlichen Dienstleistungen nicht in der Wohnung oder auf dem Grundstück des Klägers erbracht. Vielmehr wurden die Hunde von der Betreuungsperson abgeholt und erst nach Abschluss der Betreuungszeit wieder zum Kläger zurückgebracht.

Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-44241