Online-Nachricht - Donnerstag, 21.06.2012

Arbeitsrecht | Urlaubsausgleich bei Krankheit während des Jahresurlaubs (EuGH)

Ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig wird, ist berechtigt, später eine der Dauer seiner Krankheit entsprechende Urlaubszeit in Anspruch zu nehmen. Dieses Recht wird unabhängig davon gewährt, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist (; ANGED).

Hierzu führte der EuGH u.a. aus: Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub soll es dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen. Dieser Zweck weicht somit vom Zweck des Anspruchs auf Krankheitsurlaub ab, der es dem Arbeitnehmer ermöglicht, von einer Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit verursacht, zu genesen. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der vor Beginn eines Zeitraums bezahlten Urlaubs arbeitsunfähig geworden ist, berechtigt ist, den Urlaub zu einer anderen als der mit dem Krankheitsurlaub zusammenfallenden Zeit zu nehmen (; Vicente Pereda). Der Zeitpunkt, zu dem die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, ist dabei irrelevant. Der Arbeitnehmer ist infolgedessen berechtigt, seinen bezahlten Jahresurlaub, der mit einem Krankheitsurlaub zusammenfällt, zu einer späteren Zeit zu nehmen, unabhängig davon, wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist. Es wäre nämlich vom Zufall abhängig und widerspräche dem Zweck des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, wenn dem Arbeitnehmer dieses Recht nur unter der Voraussetzung gewährt würde, dass er bereits zu Beginn des bezahlten Jahresurlaubs arbeitsunfähig war.

Anmerkung: Der EuGH weist in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass der neue Jahresurlaub (dessen Dauer der Überschneidung des ursprünglich festgelegten Urlaubs mit dem Krankheitsurlaub entspricht), den der Arbeitnehmer nach Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in Anspruch nehmen kann, gegebenenfalls außerhalb des entsprechenden Bezugszeitraums für den Jahresurlaub festgelegt werden kann.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung v. 21.6.2012


 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-44167