Online-Nachricht - Mittwoch, 13.06.2012

Schenkungsteuer | Berechnung des Zehnjahreszeitraums (BFH)

Der für die Berücksichtigung von Vorerwerben entscheidende Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu berechnen. Dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen. § 108 Abs. 3 AO ist bei der Berechnung nicht anzuwenden (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger und seine Frau schenkten ihrem Sohn mit notariellem Vertrag vom ein Grundstück. Nach einer weiteren Grundstücks-Schenkung Ende 1999 überließen sie dem Sohn mit notariell beurkundetem Vertrag vom ein drittes Grundstück. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Festsetzung der Schenkungsteuer für die Zuwendung vom auch die Schenkung vom als Vorerwerb. Die Beamten gingen davon aus, die Schenkung aus 1998 sei innerhalb des Zehnjahreszeitraums des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG erfolgt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen  - wenn auch mit unterschiedlicher Begründung - Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Der Letzterwerb i.S. von § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG stellt kein Ereignis nach § 187 Abs. 1 BGB dar, sodass der Zehnjahreszeitraum nach § 187 Abs. 2 BGB zu berechnen ist. Dies hat zur Folge, dass der Tag des Letzterwerbs in den Zehnjahreszeitraum einzubeziehen ist. Der Zehnjahreszeitraum beginnt demnach wegen der Rückwärtsberechnung mit dem Ende des Tages, an dem der letzte Erwerb erfolgt ist. Das Ende des Zehnjahreszeitraums bestimmt sich analog § 188 Abs. 2 Alternative 2 BGB. Danach endet die Frist mit dem Beginn desjenigen Tages des letzten Monats der Frist, welcher dem Tage nachfolgt, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. § 108 Abs. 3 AO ist hierbei nicht anzuwenden. Es würde Sinn und Zweck des § 14 ErbStG widersprechen, einen früheren Erwerb außerhalb des Zehnjahreszeitraums nur deshalb zu berücksichtigen, weil die Frist an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet und daher bei entsprechender Anwendung der Regelung des § 108 Abs. 3 AO - wegen der Rückwärtsberechnung - auf den Beginn des vorangegangenen Werktages zu verlängern wäre.

Für den Streitfall bedeutet dies: Die Frist des § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG begann am um 24:00 Uhr zu laufen. Sie endete am um 00:00 Uhr und damit vor dem Ersterwerb.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-44112