Online-Nachricht - Freitag, 01.06.2012

Urheberrecht | Fiktive Lizenz für werbliche Vereinnahmung (BGH)

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung des Axel-Springer-Verlages zur Zahlung einer fiktiven Lizenz wegen werblicher Vereinnahmung von Gunter Sachs bestätigt ().


Hintergrund: Nach § 22 KUG (Kunsturheberrechtsgesetz) dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.

Sachverhalt: In der "BILD am Sonntag" vom erschien ein redaktionell aufbereiteter Artikel, der mit drei Fotos von Gunter Sachs bebildert war. Auf einem großflächigen Foto ist Gunter Sachs bei der Lektüre einer Zeitung mit dem "BILD"-Symbol zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautet: "Gunter Sachs auf der Jacht "Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch." Auch im Fließtext wird die Lektüre des Klägers herausgestellt. Gunter Sachs hat den Verlag daraufhin auf Unterlassung und auf Zahlung einer Lizenzvergütung i.H.v. 50.000 Euro verklagt. Das LG Hamburg verurteilte den Verlag auf Unterlassung und wies die Klage im Übrigen ab. Auf die Berufung des Klägers verurteilte das OLG den Verlag darüber hinaus zur Zahlung der Lizenzvergütung in der vom Kläger verlangten Höhe. Dieses Urteil bestätigte der BGH.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) liegt darin, dass der Kläger durch die Abbildung und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt worden ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Werbung nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel befand. Der Verlag kann sich nicht auf ein überwiegendes Informationsinteresse berufen. Denn das Persönlichkeitsrecht des Klägers hat Vorrang gegenüber dem nur als gering zu veranschlagenden Interesse der Öffentlichkeit an der Neuigkeit, dass der Kläger auf seiner Jacht die Zeitung "Bild am Sonntag" liest. Dabei hat der BGH auch berücksichtigt, dass der Verlag mit der Veröffentlichung des Fotos in unzulässiger Weise in die Privatsphäre des Klägers eingegriffen hat. Durch Vereinnahmung des Klägers für die Werbung hat der Verlag einen vermögenswerten Vorteil erlangt, der den Anspruch auf Zahlung der Lizenz begründet.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-44064