Online-Nachricht - Donnerstag, 31.05.2012

Urheberrecht | Honorarbedingungen für freie Journalisten (BGH)

Die Honorarbedingungen, die der Axel-Springer-Verlag seinen Verträgen mit freien Journalisten zugrunde legt, sind teilweise unwirksam ().


Sachverhalt: Im vorliegenden Verfahren war insbesondere eine Bestimmung in Verträgen mit freien Journalisten umstritten, mit der sich der Verlag umfassende urheberrechtliche Nutzungsrechte an den von den freien Journalisten erstellten Beiträgen einräumen lässt ("Soweit … nicht anders vereinbart, hat der Verlag das zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, die Beiträge im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form digital und analog zu nutzen …"). Diese Bestimmung erachtete der BGH für wirksam. Allerdings beanstandete das Gericht die Vergütungsregelung, wonach im vereinbarten Honorar ein angemessener Anteil für die Einräumung der umfassenden Nutzungsrechte enthalten ist.

Hierzu führten die Richter des BGH weiter aus: Der umfassenden Rechtseinräumung steht der Schutzgedanke des § 31 Abs. 5 UrhG nicht entgegen, wonach der Urheber möglichst weitgehend an den wirtschaftlichen Früchten der Verwertung seines Werkes zu beteiligen ist. Diese Bestimmung kommt als Maßstab einer Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht. Denn die Klauseln gehören zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung und sind der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB entzogen.

Die Unwirksamkeit der Vergütungsregelung ergibt sich aus dem Transparenzgebot. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung einer Bestimmung in AGB daraus ergeben, dass die Regelung nicht klar und verständlich ist. Nach den Honorarregelungen des beklagten Verlages ist jedoch völlig unklar, ob der Journalist für weitergehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung erhalten soll oder nicht. Die Regelungen enthalten eine Bestimmung, nach der insofern zu differenzieren ist: Einzelne in einer Klausel aufgeführte Nutzungen sollen "in jedem Fall" abgegolten sein. Nach einer weiteren Klausel, die bereits rechtskräftig für unwirksam erklärt wurde, soll sich die Frage, ob für darüber hinausgehende Nutzungen eine gesonderte Vergütung geschuldet wird, danach richten, was zwischen den Vertragsparteien abgesprochen ist. Nach dieser Regelung bleibt es letztlich offen, ob und für welche weitergehenden Nutzungen der Verlag eine gesonderte Vergütung zu zahlen hat.

Das bedeutet jedoch nicht, dass undifferenzierte Vergütungsregeln rechtlich unbedenklich sind, bei denen mit dem vereinbarten Honorar sämtliche weitergehenden Nutzungen abgegolten sind. Denn eine solche pauschale Vergütung wird sich häufig nicht als angemessen erweisen und daher zu einer nachträglichen Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG führen müssen.

Anmerkung: Die vollständige Pressemitteilung sowie den Volltext des Urteils können Sie auf der Homepage des BGH einsehen.

Quelle: BGH, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-44053