Online-Nachricht - Freitag, 11.05.2012

Arbeitsrecht | Betriebsübergang bei Rettungszweckverband (BAG)

Wird einer mit der Notfallrettung beauftragten privaten Hilfsorganisation dieser Auftrag gekündigt, so gehen die Arbeitsverhältnisse ihrer Arbeitnehmer infolge Betriebsübergangs nur dann auf den Träger des öffentlichen Rettungsdienstes über, wenn dieser die Notfallrettung selbst übernimmt, nicht jedoch, wenn er andere private Hilfsorganisationen damit betraut ().

Sachverhalt: Der Kläger war Rettungssanitäter bei einer GmbH. Dieser war durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vom beklagten Rettungszweckverband die Durchführung der Notfallrettung und des Krankentransports übertragen worden. Die zur Durchführung des Rettungsdienstes notwendigen Einsatzfahrzeuge sowie die Räumlichkeiten der Rettungswachen wurden der GmbH zur Verfügung gestellt. Infolge finanzieller Schwierigkeiten und personeller Probleme konnte der Geschäftsführer der GmbH die ordnungsgemäße Leistungserbringung nicht mehr garantieren. Daraufhin kündigte der Beklagte den öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der GmbH außerordentlich. An diesem Tag gab die GmbH die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten frei und sämtliche überlassenen Rettungsmittel und Ausrüstungsgegenstände zurück. Die Notfallrettung und den Krankentransport führten sofort drei andere Unternehmen weiter durch. Diese hatte der Beklagte durch Heranziehungsbescheide dazu verpflichtet. Die Unternehmen nutzten jeweils einige der zuvor der GmbH überlassenen Einsatzfahrzeuge und Rettungswachen.

Hierzu führte das BAG weiter aus: Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht im Wege eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB auf den Beklagten übergegangen. Der Beklagte ist nach der Herausgabe der Rettungsmittel nicht Betriebsinhaber eines Betriebs „Rettungsdienst“ geworden, da er einen solchen Betrieb zu keinem Zeitpunkt verantwortlich geführt hat. Die Heranziehung dreier Unternehmen durch Verwaltungsakt hat nicht dazu geführt, dass der Beklagte Betriebsinhaber geworden ist.

Quelle: BAG, Pressemitteilung v.

 

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-43964