Online-Nachricht - Donnerstag, 03.05.2012

Urheberrecht | Funktionalität eines Computerprogramms und Programmiersprache (EuGH)

Die Funktionalität eines Computerprogramms und die Programmiersprache sind nicht urheberrechtlich geschützt. Der Erwerber einer Programmlizenz ist grds. berechtigt, das Funktionieren des Programms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die ihm zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln (, SAS Institute Inc. / World Programming Ltd).

Hintergrund: Die Richtlinie über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (RL 91/250/EWG) erstreckt den urheberrechtlichen Schutz auf alle Ausdrucksformen der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers eines Computerprogramms. Der durch die Richtlinie geschaffene Schutzgegenstand bezieht sich damit auf das Computerprogramm in allen seinen Ausdrucksformen wie Quellcode und Objektcode, die seine Vervielfältigung in den verschiedenen Datenverarbeitungssprachen erlauben.

Hierzu führte der EuGH weiter aus:

  • Ideen und Grundsätze, die irgendeinem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht im Sinne der Richtlinie urheberrechtlich geschützt. Urheberrechtlichen Schutz genießen nur die Ausdrucksform dieser Ideen und Grundsätze. Weder die Funktionalität eines Computerprogramms noch die Programmiersprache oder das Dateiformat, die im Rahmen eines Computerprogramms verwendet werden, um bestimmte Funktionen des Programms zu nutzen, stellen eine solche Ausdrucksform dar.

  • Nach der Richtlinie (RL 91/250/EWG) ist der Erwerber einer Softwarelizenz auch berechtigt, das Funktionieren eines Computerprogramms zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um die einem Programmelement zugrunde liegenden Ideen und Grundsätze zu ermitteln. Vertragliche Bestimmungen, die im Widerspruch zu diesem Recht stehen, sind unwirksam.

  • Es liegt kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn wie im vorliegenden Fall der rechtmäßige Erwerber der Lizenz keinen Zugang zum Quellcode des Computerprogramms hatte, sondern sich darauf beschränkt hat, dieses Programm zu untersuchen, zu beobachten und zu testen, um seine Funktionalität in einem zweiten Programm zu vervielfältigen.

  • Die in einem Computerprogramm oder in einem Benutzerhandbuch für dieses Programm erfolgte Vervielfältigung bestimmter Elemente, die in dem urheberrechtlich geschützten Benutzerhandbuch eines anderen Computerprogramms beschrieben werden, kann eine Verletzung des Urheberrechts an dem letztgenannten Handbuch darstellen, sofern diese Vervielfältigung die eigene geistige Schöpfung des Urhebers des Benutzerhandbuchs zum Ausdruck bringt.

Hinweis: Den vollständigen Text der Pressemitteilung finden Sie auf den Internetseiten des EuGH.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung v.
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-43908