Online-Nachricht - Montag, 02.04.2012

Sozialrecht | Entfernen eines ca. 30 cm langen Metallrohres von der Autobahn (BSG)

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat entschieden, dass das Überqueren der Autobahn mit dem Ziel, einen den Straßenverkehr gefährdenden Gegenstand zu entfernen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht ().

Hierzu führte das BSG weiter aus: Zu Recht hat das Landessozialgericht entschieden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Unfallereignisses eine versicherte Tätigkeit verrichtet und daher einen Arbeitsunfall erlitten hat. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII sind nämlich unter anderem Personen kraft Gesetzes versichert, die bei einer gemeinen Gefahr Hilfe leisten. Eine gemeine Gefahr besteht, wenn eine ungewöhnliche Gefahrenlage vorliegt, bei der ohne sofortiges Eingreifen eine erhebliche Schädigung von Personen oder bedeuten­den Sachwerten unmittelbar droht. Eine solche Gefahrensituation war für die Straßenverkehrsteilnehmer aufgrund der Lage des Metallrohres gegeben. Es entspricht einer allgemeinen und gerichtsbekannten Lebenserfahrung, dass Verkehrsteilnehmer ihr Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit aus Unachtsamkeit oder verkehrsbedingt über die Fahrstreifenbegrenzung hinaus auf den Randstreifen steuern und die Führungshülse durch Witterungseinflüsse auf die Fahrbahn geraten kann. Damit waren vorwiegend Motorrad- aber auch Autofahrer in erhöhtem Maße gefährdet. Der Kläger hat bei dieser Gefahrensituation Hilfe geleistet. Die Hilfeleistung beschränkt sich nicht auf den unmittelbaren Vorgang der Beseitigung der Gefahr, sondern begann mit dem Eintritt in den Gefahrenbereich durch das Betreten der Fahrbahn. Die versicherte Tätigkeit des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchstabe a SGB VII ist ferner nicht auf Hilfeleistungen begrenzt, deren Unterlassen nach § 323c Strafgesetzbuch unter Strafe steht. Auch das nicht nach § 323c Strafgesetzbuch gebotene Hilfeleisten steht grds. unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Quelle: BSG, Medieninformation Nr. 10/12

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-43748